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8.12.2011
| Druckansicht | Viele Deklarationsmängel bei Saucen festgestellt
Das Kantonslabor Basel beanstandete 40% von untersuchten Saucen. Die Gründe: Gehaltsdeklarationsfehler bei Fetten und Proteinen, Allergen Milch, Farbstoffe und Kennzeichnung.
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Auf Grund der
Vielfalt der Zutaten ist es für Allergiker sehr wichtig, dass alle
Allergene gekennzeichnet werden.
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In acht verschiedenen Geschäften hat das kantonale Labos Basel 47 Saucen erhoben.
Es ging folgenden Fragestellungen nach:
• Stimmen die deklarierten Fett- und Proteinmengen?
• Enthalten die Produkte Allergene (Sesam, Soja, Sellerie, Senf, Lupinen oder Milch), welche
nicht deklariert sind?
• Enthalten die Produkte Knoblauch oder Zwiebeln ohne entsprechenden Hinweis?
• Enthalten die Produkte Farbstoffe, sind diese zulässig und werden die Höchstmengen
eingehalten?
• Sind gentechnisch veränderte Soja- oder Maissorten enthalten?
• Entsprechen die Deklarationen im Allgemeinen den gesetzlichen Anforderungen?
Produziert wurden die
Lebensmittel in Belgien (1), China (3), Grossbritannien (2), Holland (1), Hong Kong (2), Indien
(1), Indonesien (1), Italien (9), Korea (1), Malaysia (2), Mexiko (1), Philippinen (1), Schweiz (1),
Singapur (1), Taiwan (1) oder Thailand (18). Bei einem Produkt fehlte die Angabe des
Produktionslandes.
Die Beanstandungsgründe:
Fettgehalt (3),
Proteingehalt (2),
Allergen Milch (1),
Farbstoffe (1)
Kennzeichnung (13)
Die Gesamt-Beanstandungsquote lag bei 19 Produkten d.h. 40%. Das Kantonslabor wird Saucen somit auch in Zukunft kontrollieren.
Betreffend Nährwertdeklaration: Die Fettgehalte variierten von 0 bis 72%. Bei drei Produkten eines italienischen Herstellers
stimmten die deklarierten Fettgehalte nicht. Die Proben wurden beanstandet.
Proteingehalt
Die Proteingehalte lagen im Bereich von 0 bis 9%. Zwei Proben mussten beanstandet werden
da die gemessenen Mengen nicht der Deklaration entsprachen.
Die Proben wurden bezüglich Sesam, Soja, Sellerie, Senf, Lupinen und Milch analysiert. Eine in
der Schweiz hergestellte Probe enthielt Milchproteine ohne entsprechenden Hinweis in der
Zutatenliste oder als Allergenhinweis. Die Mengen entsprachen rund 2% Milch. Die Probe
musste beanstandet werden. Eine Probe enthielt Sellerie und Senf ohne entsprechenden
Hinweis. Da aber die Mengen deutlich unterhalb der Deklarationslimite von 0.1% lagen, wurde
der Verkäufer ohne Beanstandung auf das Resultat aufmerksam gemacht.
Bezüglich der anderen Allergene entsprachen die Proben der Gesetzgebung, d.h. Allergene
konnten nur bei entsprechender Deklaration nachgewiesen werden. Knoblauch war nur in den Produkten mit deklarierter Zutat „Knoblauch“ nachweisbar. Eine
Probe ohne entsprechenden Hinweis enthielt sehr geringe Mengen (< 1%) Zwiebeln. Da es sich
nicht um ein Allergen handelt, ist die Kennzeichnung mit dem Hinweis „Gewürze“ dennoch
korrekt.
Drei auffällig rote Proben wurden bezüglich Farbstoffe analysiert. Eine Probe enthielt rund 320
mg/kg Ponceau 4R (E 124), eine andere rund 20 mg/kg Allura Red AC (E 129). Da es sich nicht
um Tomatensaucen handelte, sind die Farbstoffe in diesen Mengen zulässig und wurden auch
entsprechend gekennzeichnet.
Die dritte Probe enthielt zwei nicht deklarierte Farbstoffe, rund
240 mg/kg Ponceau 4R und rund 110 mg/kg Azorubin (E 122). Da es sich um eine
Tomatensauce handelte, sind die Farbstoffe nicht zulässig. Die Probe wurde beanstandet.
Gentechnisch veränderte Organismen
Es konnten keine GVO-Spuren nachgewiesen werden. Somit musste keine Probe
diesbezüglich beanstandet werden.
Wegen Deklarationsmängeln mussten 13 Proben beanstandet werden:
• Fehlende Gattungsbezeichnungen bei den Zusatzstoffen (6)
• Aufführung einer zusammengesetzten Zutat ohne Angabe der Zutaten (5)
• Fehlende Hersteller-, Importeur- oder Verkäufer-Adresse (4)
• Kaum lesbare Deklarationen (2)
• Falsche Reihenfolge der Zutaten (1)
• Fehlende Mengenangabe QUID (1)
• Fehlende Amtssprache (1)
• Fehlende Zutatenliste (1)
• Fehlende Angabe der Datierung (1)
• Fehlende Angabe des Produktionslandes (1)
• Fehlende Mengenangabe (1)
Da sowohl im Jahr 2004 als auch 2007 jede fünfte Probe beanstandet werden musste, wurden
auch dieses Jahr die Saucen genauer unter die Lupe genommen.
Gesetzliche Grundlagen
In der Verordnung über Suppen, Gewürze und Essig wird in Art. 8 die Sauce definiert als ein
Erzeugnis aus Zutaten wie Bouillons, Getreide- oder Leguminosenmehlen, Stärkemehlen, Eiern
oder Milch. Für Allergene gelten gemäss Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LKV) Art. 8 folgende
Regelungen:
Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe), die allergene oder andere unerwünschte Reaktionen
auslösende Stoffe (nach Anhang 1) sind oder aus solchen gewonnen wurden, müssen in jedem
Fall im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden.
Auf diese Zutaten muss auch dann
hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in
ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen),
sofern ihr Anteil, z.B. im Falle von Haselnuss, 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges
Lebensmittel übersteigen könnte. Hinweise, wie „kann Spuren von Haselnuss enthalten“ sind
unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen.
Lebensmittel und Zusatzstoffe, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind oder
daraus gewonnen wurden, dürfen nach Artikel 22 der Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) in Verkehr gebracht werden.
Lebensmittel und Zusatzstoffe, die bewilligte
GVO-Erzeugnisse sind, sind mit dem Hinweis „aus gentechnisch/genetisch verändertem X
hergestellt“ zu kennzeichnen. Auf diesen Hinweis kann verzichtet werden, wenn keine Zutat
solches Material im Umfang von mehr als 0.9 Massenprozent enthält und belegt werden kann,
dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials
in der Zutat zu vermeiden.
In Saucen sind verschiedene Farbstoffe zugelassen, ausgenommen sind allerdings die Saucen
auf Tomatenbasis. Die Höchstmengen liegen meist bei 500 mg/kg, einige natürliche Farbstoffe
dürfen nach GHP zugesetzt werden (Zusatzstoffverordnung, Anwendungsliste, Ziffer 11.04).
Die Angaben auf der Verpackung müssen korrekt sein (Täuschungsverbot, Art. 10 LGV). Weiter
gelten die allgemeinen Deklarationsvorschriften der LKV.
Text: Auszug aus dem Bericht des KLBS. Bild (foodaktuell.ch): keines der untersuchten Produkte.
(gb)
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