Am 1.1. 2012 treten Änderungen des Lebensmittelrechts in Kraft. Deklaration und Anpreisung von Lebensmitteln, Verordnung über Speziallebensmittel, über Speisepilze und Hefe, über den Vollzug.
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Am 1. Januar 2012 treten verschiedene Änderungen des Lebensmittelrechts in Kraft.
Davon betroffen sind die Verordnung über die
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln, die Verordnung über Speziallebensmittel, die Verordnung über Speisepilze und Hefe, die Pilzfachleute-Verordnung sowie die Verordnungen über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung und über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich.
Verordnung des EDI
über die Kennzeichnung und Anpreisung
von Lebensmitteln
(LKV) - Änderung vom 6. Dezember 2011
Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und
Anpreisung von Lebensmitteln wird wie folgt geändert:
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 7. März 2008, Abs. 2ter
2ter Die Geltungsdauer von Absatz 2 wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Erläuterungen
Zu Abs. 2ter der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. März 2008
Mit der Änderung vom 7. März 2008 wurden in der LKV die nährwert- und die gesundheitsbezogenen
Angaben geregelt. Die diesbezüglichen Bestimmungen lehnen sich eng an diejenigen der in der EU
auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzten Verordnung (EG) 1924/20061 an. Das EU-Recht sieht vor, dass
die Lebensmittelunternehmen die von ihnen beantragten gesundheitsbezogenen Angaben bei der zuständigen
staatlichen Stelle einreichen und der betreffende Mitgliedstaat diese zur wissenschaftlichen
Prüfung an die EU-Kommission weiterleitet. Diese unterbreitet sie der European Food Safety Authority
(EFSA) zur wissenschaftlichen Prüfung.
Gestützt auf das Prüfungsergebnis der EFSA entscheidet die
Kommission danach über die Zulässigkeit der beantragten Angaben. Die gutgeheissenen werden
durch die Kommission in eine Gemeinschaftsliste aufgenommen. Diese Liste wurde für den 31. Januar
2010 in Aussicht gestellt (Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) 1924/2006). Die Arbeiten zur Erstellung dieser
Liste haben sich jedoch in die Länge gezogen. Bisher konnte erst die Liste mit denjenigen Angaben
erstellt werden, die wissenschaftlich nicht fundiert sind und künftig deshalb nicht mehr zulässig sein
werden.
Im schweizerischen Recht kann erst auf das EU-System der Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben
umgeschwenkt werden, wenn die von der EU-Kommission in Aussicht gestellte Gemeinschaftsliste
vorliegt. Da dies nach wie vor nicht der Fall ist, muss die Übergangsfrist der Änderung vom 7.
März 2008 erneut verlängert werden (vorderhand bis zum 31. Dezember 2012).
Diejenigen Angaben, die schon vor der Revision der LKV vom 7. März 2008 zulässig waren, dürfen
bis zum 31. Dezember 2012 weiterhin verwendet werden, ohne dass die Auflagen der Art. 29a ff LKV
zu berücksichtigen sind.
Zu beachten sind jedoch das Heilanpreisungsverbot nach Art. 10 Abs. 2 Bst.
c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) sowie das Täuschungsverbot.
In diesem Sinne ist im Rahmen der Verpflichtung zur Selbstkontrolle nach Art. 23 des
Lebensmittelgesetzes (LMG, SR 817.0) stets zu prüfen, ob die gemachten Angaben den Tatsachen
entsprechen.
Verordnung des EDI
über Speziallebensmittel - Änderung vom 6. Dezember 2011
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Speziallebensmittel wird
wie folgt geändert:
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Oktober 2010, Abs. 2
Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Erläuterungen:
Mit der Änderung vom 13. Oktober 2010 der Verordnung des EDI über Speziallebensmittel wurde das
Schweizer Recht in verschiedenen Bereichen an dasjenige der EU angepasst. Von dieser Änderung
waren verschiedene Produkte betroffen, die nur über ein geringes Marktvolumen verfügen (glutenfreie
Lebensmittel, Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, etc.).
Nach der für diese Änderung
beschlossenen Übergangsbestimmung dürfen Lebensmittel, die der Änderung nicht entsprechen,
noch bis zum 31. Dezember 2011 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet
und noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben
werden.
Weil das Verpackungsmaterial für solche Lebensmittel meist den Bedarf von einem Jahr oder mehr
deckt und die Rezepturanpassungen erst Ende dieses Jahres realisiert werden können, hat die Lebensmittelindustrie
beantragt, die erwähnte Übergangsfrist um 1 Jahr, d.h. bis zum 31.12.2012 zu verlängern.
Die Anpassung des Schweizer Rechts an dasjenige der EU ist aus dem Blickwinkel des Gesundheitsschutzes
und des Täuschungsschutzes nicht dringend. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
kann dem Antrag der Lebensmittelwirtschaft aus der Sicht des BAG deshalb entsprochen werden.
(BAG 15. Dezember 2011)
(gb)
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