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15.12.2011

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Änderungen im Lebensmittelrecht per 1.1.2012

Am 1.1. 2012 treten Änderungen des Lebensmittelrechts in Kraft. Deklaration und Anpreisung von Lebensmitteln, Verordnung über Speziallebensmittel, über Speisepilze und Hefe, über den Vollzug.


Am 1. Januar 2012 treten verschiedene Änderungen des Lebensmittelrechts in Kraft.

Davon betroffen sind die Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln, die Verordnung über Speziallebensmittel, die Verordnung über Speisepilze und Hefe, die Pilzfachleute-Verordnung sowie die Verordnungen über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung und über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich.

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) - Änderung vom 6. Dezember 2011

Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln wird wie folgt geändert: Übergangsbestimmungen der Änderung vom 7. März 2008, Abs. 2ter 2ter Die Geltungsdauer von Absatz 2 wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Erläuterungen

Zu Abs. 2ter der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. März 2008 Mit der Änderung vom 7. März 2008 wurden in der LKV die nährwert- und die gesundheitsbezogenen Angaben geregelt. Die diesbezüglichen Bestimmungen lehnen sich eng an diejenigen der in der EU auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzten Verordnung (EG) 1924/20061 an. Das EU-Recht sieht vor, dass die Lebensmittelunternehmen die von ihnen beantragten gesundheitsbezogenen Angaben bei der zuständigen staatlichen Stelle einreichen und der betreffende Mitgliedstaat diese zur wissenschaftlichen Prüfung an die EU-Kommission weiterleitet. Diese unterbreitet sie der European Food Safety Authority (EFSA) zur wissenschaftlichen Prüfung.

Gestützt auf das Prüfungsergebnis der EFSA entscheidet die Kommission danach über die Zulässigkeit der beantragten Angaben. Die gutgeheissenen werden durch die Kommission in eine Gemeinschaftsliste aufgenommen. Diese Liste wurde für den 31. Januar 2010 in Aussicht gestellt (Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) 1924/2006). Die Arbeiten zur Erstellung dieser Liste haben sich jedoch in die Länge gezogen. Bisher konnte erst die Liste mit denjenigen Angaben erstellt werden, die wissenschaftlich nicht fundiert sind und künftig deshalb nicht mehr zulässig sein werden.

Im schweizerischen Recht kann erst auf das EU-System der Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben umgeschwenkt werden, wenn die von der EU-Kommission in Aussicht gestellte Gemeinschaftsliste vorliegt. Da dies nach wie vor nicht der Fall ist, muss die Übergangsfrist der Änderung vom 7. März 2008 erneut verlängert werden (vorderhand bis zum 31. Dezember 2012). Diejenigen Angaben, die schon vor der Revision der LKV vom 7. März 2008 zulässig waren, dürfen bis zum 31. Dezember 2012 weiterhin verwendet werden, ohne dass die Auflagen der Art. 29a ff LKV zu berücksichtigen sind.

Zu beachten sind jedoch das Heilanpreisungsverbot nach Art. 10 Abs. 2 Bst. c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) sowie das Täuschungsverbot. In diesem Sinne ist im Rahmen der Verpflichtung zur Selbstkontrolle nach Art. 23 des Lebensmittelgesetzes (LMG, SR 817.0) stets zu prüfen, ob die gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel - Änderung vom 6. Dezember 2011

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Speziallebensmittel wird wie folgt geändert: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Oktober 2010, Abs. 2 Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Erläuterungen:

Mit der Änderung vom 13. Oktober 2010 der Verordnung des EDI über Speziallebensmittel wurde das Schweizer Recht in verschiedenen Bereichen an dasjenige der EU angepasst. Von dieser Änderung waren verschiedene Produkte betroffen, die nur über ein geringes Marktvolumen verfügen (glutenfreie Lebensmittel, Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, etc.).

Nach der für diese Änderung beschlossenen Übergangsbestimmung dürfen Lebensmittel, die der Änderung nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2011 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Weil das Verpackungsmaterial für solche Lebensmittel meist den Bedarf von einem Jahr oder mehr deckt und die Rezepturanpassungen erst Ende dieses Jahres realisiert werden können, hat die Lebensmittelindustrie beantragt, die erwähnte Übergangsfrist um 1 Jahr, d.h. bis zum 31.12.2012 zu verlängern. Die Anpassung des Schweizer Rechts an dasjenige der EU ist aus dem Blickwinkel des Gesundheitsschutzes und des Täuschungsschutzes nicht dringend. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes kann dem Antrag der Lebensmittelwirtschaft aus der Sicht des BAG deshalb entsprochen werden.
(BAG 15. Dezember 2011) (gb)


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