Das kantonale Labor Basel beanstandete einen offen verkauften Christstollen wegen falscher Auskunft über Vorhandensein von Haselnuss.
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Das kantonale Labor Basel hat überprüft, ob allergene Zutaten in Weihnachtsgebäck gesetzkonform deklariert werden - dies auch im Offenverkauf. Folgende Fragen klärte die Vollzugsbehörte dabei ab:
Darf sich der Allergiker auf die Deklaration oder die mündliche Auskunft des Verkaufspersonals verlassen?
Sind in Weihnachtsbackwaren ohne Haselnuss und Erdnuss dennoch Spuren von diesen Allergenen enthalten?
Überschreiten unbeabsichtigte Zutaten die Deklarationsgrenze von 1'000 mg/kg?
Werden die allgemeinen Deklarationsvorschriften befolgt?
In fünf Geschäften im Kanton Basel-Stadt erhob das kantonale Labor 25 Sorten Weihnachtsgebäck (4 Mailänderli, 4 Aenisbrötli, 3 Christstollen, 2 Grätimänner und 12 andere Sorten) ohne Haselnuss oder Erdnuss erhoben. 19 Produkte wurden offen angeboten, 6 Sorten standen vorverpackt im Regal.
Ein Christstollen, der im Offenverkauf angeboten wurde, enthielt gemäss mündlicher Auskunft des Verkaufspersonals keine Haselnuss- und Erdnussbestandteile. Die Analysen ergaben jedoch einen Anteil von rund 30'000 mg/kg (3%) Haselnuss. Die Probe musste beanstandet werden. Alle anderen Proben enthielten kein Haselnuss und Erdnuss oder nur Spuren dieser Allergene unter 250 mg/kg.
Bei den vorverpackten Gebäcken enthielt nur eine der 6 Proben einen Hinweis für Allergiker; in unserem Fall die englische Aufschrift „not suitable for consumers with nut or seed allergy“.
Wegen Deklarationsmängeln mussten vier Proben beanstandet werden: Bei zwei Proben waren die Zusatzstoffe ohne Gattungsbezeichnung deklariert, bei zwei weiteren erfolgte die Deklaration nur in englischer Sprache.
Der oben erwähnte Christstollen könnte bei einem Haselnuss-Allergiker zu ernsthaften Problemen führen. Leider zeigt auch diese Kampagne, dass sich Konsumenten nicht immer auf die mündliche Auskunft oder die Deklaration verlassen können. Weitere Kontrollen sind erforderlich.
Gesetzliche Grundlagen
Auf allergene Zutaten (genannt in LMV Art. 30 Absatz 3) und Sulfite muss gemäss LMV Art. 30a auch dann hingewiesen werden, wenn sie unbeabsichtigt in ein Lebensmittel gelangt sind, sofern ihr Anteil, bezogen auf das genussfertige Lebensmittel:
a. im Falle von Lebensmitteln 1 g pro Kilogramm oder Liter übersteigt oder übersteigen könnte;
b. im Falle von Sulfiten 10 mg SO2 pro Kilogramm oder Liter übersteigt oder übersteigen könnte.
Es muss belegt werden können, dass alle im Rahmen der „Guten Herstellungspraxis“ gebotenen Massnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtigten Vermischungen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Auf Vermischungen mit Lebensmitteln oder Sulfiten nach LMV Art. 30 Absatz 3, die unter den festgelegten Höchstwerten liegen, darf hingewiesen werden.
Hinweise nach den Absätzen 1 und 3 (z.B. „kann Erdnüsse enthalten“) sind unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen. Wie für alle anderen Lebensmittel gelten die allgemeinen Deklarationsvorschriften gemäss Kapitel 5 (Art. 19 bis 36) der LMV. (Medienmitteilung KL BS)
(gb)
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