Als nächster
Schritt steht die Erarbeitung der
Ausführungsbestimmungen an.
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Neuer Art. 48b Lebensmittel, Ziffer 2: Die Herkunft eines Lebensmittels entspricht dem Ort, von dem mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, kommen. Bei Milch und Milchprodukten sind 100
Prozent des Gewichts des Rohstoffes Milch erforderlich.
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Erwartungsgemäss wurde die parlamentarische
Behandlung der sogenannten
Swissnessvorlage in der
Sommersession abgeschlossen. Der
National- und der Ständerat hatten
noch vier Differenzen zu bereinigen.
Die beiden Kammern erzielten rasch
Übereinstimmung, so dass auf die
Einberufung einer Einigungskonferenz
verzichtet werden konnte.
Nach der Frühjahrssession
stand fest, dass das Parlament der
Nahrungsmittel-Industrie die Differenzierung
der Swissnessvorgaben
für schwach und stark verarbeitete
Produkte verweigert und auch nichts
davon wissen wollte, dass nur diejenigen
Rohstoffe für das Erfüllen der
80 Prozent-Gewichtsvorgabe in die
Berechnungen einzubeziehen sind,
bei denen die Schweiz einen Selbstversorgungsgrad
von mindestens 50
Prozent hat.
In der Sommersession
standen lediglich noch vier Differenzen
auf der Agenda, über die zu
entscheiden war. Die für verarbeitete
Lebensmittel zentralen Vorgaben
finden sich in Artikel 48 b (vgl. Kasten
auf S. 9).
60 Prozent Wertvorgabe für Industrie-
und andere Produkte
Die verbliebene Hauptdifferenz zwischen
den beiden Kammern war
ohne Zweifel die Wertvorgabe für
Industrie- und andere Produkte. Der
Nationalrat hat in zweiter Lesung im
Einklang mit dem Bundesrat entschieden,
dass diese Produkte einen
auf die Schweiz rückführbaren Wertanteil
von 60 Prozent der Herstellkosten
aufweisen müssen.
Demgegenüber
hat der Ständerat entschieden,
dass 50 Prozent der Herstellkosten
ausreichen. Ein von economiesuisse
gestützt auf Begehren der Uhrenindustrie
initiierter Antrag, wonach für
Uhren 60 Prozent und für die übrigen
Produkte 50 Prozent erforderlich
sind, hatte keine Chance.
Der Ständerat
hat sich nach engagierter Debatte
mit 22 gegen 21 Stimmen dem
Nationalrat angeschlossen. Somit
müssen die Herstellkosten für in der
Schweiz hergestellte Industrie- und
andere Produkte zu 60 Prozent in der
Schweiz anfallen.
100 Prozent Gewichtsvorgabe
für Milch und Milchprodukte!
Die zweite nennenswerte Differenz
bezog sich auf die vom Nationalrat
beschlossene Vorgabe, wonach
bei Milch und Milchprodukten 100
Prozent des Gewichts des Rohstoffs
Milch erforderlich sind. Währenddem
der Nationalrat dieser Vorgabe mit
128 gegen 56 Stimmen zustimmte,
lehnte sie der Ständerat zunächst im
Rahmen seiner ersten Lesung ab.
Auf
Antrag der Rechtskommission des
Ständerates, welche die 100 Prozent-
Vorgabe mit 10 gegen eine Stimme
bei einer Enthaltung befürwortete,
hiess der Ständerat diese Vorgabe in
der zweiten Lesung gut. Da die Milchindustrie
diese Vorgabe nicht bekämpfen
wollte, erstaunt es wenig,
dass niemand aus der Ratsmitte gegen
diese Regelung, die in die Ecke
eines ordnungspolitischen Sündenfalls
zu rücken wäre, votierte.
Haltung oder Aufzucht?
Eine weitere Differenz offenbarte die
Komplexität der Vorgabe. Es ging um
die Frage, ob bei anderen als Fleisch
aus Tieren gewonnenen Erzeugnissen
(z.B. Eiern oder Milch) auf den Ort der
Aufzucht der Tiere oder deren Haltung
abzustellen ist. Ständerat Bieri,
der einen Minderheitsantrag vertrat
und eindrücklich darlegte, weshalb
es Sinn macht, auf die Haltung und
nicht auf die Aufzucht der Tiere abzustellen,
obsiegte letztlich mit 22
gegen 18 Stimmen. Somit gilt ein Ei
einer in Deutschland gezüchteten Legehenne,
die im Alter von 18 Wochen
in die Schweiz eingeführt wurde, als
Schweizer Ei.
Inkraftsetzung des neuen Wappenschutzgesetzes
Die letzte für die Nahrungsmittel-
Industrie relevante Differenz bezog
sich auf die Inkraftsetzung des Wappenschutzgesetzes.
Währenddem der
Bundesrat vorgeschlagen hat, dass er
den Zeitpunkt der Inkraftsetzung bestimmt,
hat der Nationalrat beschlossen,
dass das neue Wappenschutzgesetz
gleichzeitig mit dem revidierten
Markenschutzgesetz in Kraft tritt.
Der
Ständerat hat sich diesem Beschluss
angeschlossen. Somit werden das revidierte
Markenschutzgesetz und das
neue Wappenschutzgesetz gleichzeitig
in Kraft treten. Begründet wurde
die Notwendigkeit dieser Beschlüsse
damit, dass das neue Wappenschutzgesetz
auf Bestimmungen des revidierten
Markenschutzgesetzes Bezug
nehme. Deshalb sei das Wappenschutzgesetz
gleichzeitig in Kraft zu
setzen.
Im Ergebnis wollte man damit
verhindern, dass das Markenschutzgesetz
in den Schlussabstimmungen
beerdigt wird und das Parlament es
beim neuen Wappenschutzgesetz bewenden
lässt. Über die Kompatibilität
des neuen Wappenschutzgesetzes
mit den Swissnessvorgaben des geltenden
Markenschutzgesetzes hätte
man angesichts der klaren Artikelverweise
in guten Treuen auch anderer
Meinung sein können. (Text: fial 1. Juli 2013)
Die für die Nahrungsmittel-Industrie zentrale Swissness-
Vorgabe des revidierten MSchG:
Art. 48b Lebensmittel
1 Unter diese Bestimmung fallen Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes
vom 9. Oktober 1992 (LMG) mit Ausnahme der Naturprodukte
nach Artikel 48a des vorliegenden Gesetzes. Der Bundesrat regelt die Unterscheidung
im Einzelnen.
2 Die Herkunft eines Lebensmittels entspricht dem Ort, von dem mindestens
80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel
zusammensetzt, kommen. Bei Milch und Milchprodukten sind 100
Prozent des Gewichts des Rohstoffes Milch erforderlich.
3 Von der Berechnung nach Absatz 2 sind ausgeschlossen:
a. Naturprodukte, die wegen natürlichen Gegebenheiten nicht am Herkunftsort
produziert werden können;
b. Naturprodukte, die temporär am Herkunftsort nicht in genügender Menge
verfügbar sind.
4 Bei der Berechnung nach Absatz 2 müssen alle Rohstoffe angerechnet
werden, für die der Selbstversorgungsgrad der Schweiz mindestens 50 Prozent
beträgt. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad 20–49,9 Prozent
beträgt, sind nur zur Hälfte anzurechnen. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad
weniger als 20 Prozent beträgt, können von der Berechnung
ausgenommen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
5 Die Herkunftsangabe muss ausserdem dem Ort entsprechen, an dem die
Verarbeitung stattgefunden hat, die dem Lebensmittel seine wesentlichen
Eigenschaften verliehen hat.
(gb)
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