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Nachrichten

1.7.2013

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Revision Marken- / Wappenschutzgesetz bereinigt

Als nächster Schritt steht die Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen an.


Neuer Art. 48b Lebensmittel, Ziffer 2: Die Herkunft eines Lebensmittels entspricht dem Ort, von dem mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, kommen. Bei Milch und Milchprodukten sind 100 Prozent des Gewichts des Rohstoffes Milch erforderlich.

Erwartungsgemäss wurde die parlamentarische Behandlung der sogenannten Swissnessvorlage in der Sommersession abgeschlossen. Der National- und der Ständerat hatten noch vier Differenzen zu bereinigen. Die beiden Kammern erzielten rasch Übereinstimmung, so dass auf die Einberufung einer Einigungskonferenz verzichtet werden konnte.

Nach der Frühjahrssession stand fest, dass das Parlament der Nahrungsmittel-Industrie die Differenzierung der Swissnessvorgaben für schwach und stark verarbeitete Produkte verweigert und auch nichts davon wissen wollte, dass nur diejenigen Rohstoffe für das Erfüllen der 80 Prozent-Gewichtsvorgabe in die Berechnungen einzubeziehen sind, bei denen die Schweiz einen Selbstversorgungsgrad von mindestens 50 Prozent hat.

In der Sommersession standen lediglich noch vier Differenzen auf der Agenda, über die zu entscheiden war. Die für verarbeitete Lebensmittel zentralen Vorgaben finden sich in Artikel 48 b (vgl. Kasten auf S. 9).

60 Prozent Wertvorgabe für Industrie- und andere Produkte Die verbliebene Hauptdifferenz zwischen den beiden Kammern war ohne Zweifel die Wertvorgabe für Industrie- und andere Produkte. Der Nationalrat hat in zweiter Lesung im Einklang mit dem Bundesrat entschieden, dass diese Produkte einen auf die Schweiz rückführbaren Wertanteil von 60 Prozent der Herstellkosten aufweisen müssen.

Demgegenüber hat der Ständerat entschieden, dass 50 Prozent der Herstellkosten ausreichen. Ein von economiesuisse gestützt auf Begehren der Uhrenindustrie initiierter Antrag, wonach für Uhren 60 Prozent und für die übrigen Produkte 50 Prozent erforderlich sind, hatte keine Chance.

Der Ständerat hat sich nach engagierter Debatte mit 22 gegen 21 Stimmen dem Nationalrat angeschlossen. Somit müssen die Herstellkosten für in der Schweiz hergestellte Industrie- und andere Produkte zu 60 Prozent in der Schweiz anfallen.

100 Prozent Gewichtsvorgabe für Milch und Milchprodukte!

Die zweite nennenswerte Differenz bezog sich auf die vom Nationalrat beschlossene Vorgabe, wonach bei Milch und Milchprodukten 100 Prozent des Gewichts des Rohstoffs Milch erforderlich sind. Währenddem der Nationalrat dieser Vorgabe mit 128 gegen 56 Stimmen zustimmte, lehnte sie der Ständerat zunächst im Rahmen seiner ersten Lesung ab.

Auf Antrag der Rechtskommission des Ständerates, welche die 100 Prozent- Vorgabe mit 10 gegen eine Stimme bei einer Enthaltung befürwortete, hiess der Ständerat diese Vorgabe in der zweiten Lesung gut. Da die Milchindustrie diese Vorgabe nicht bekämpfen wollte, erstaunt es wenig, dass niemand aus der Ratsmitte gegen diese Regelung, die in die Ecke eines ordnungspolitischen Sündenfalls zu rücken wäre, votierte.

Haltung oder Aufzucht?

Eine weitere Differenz offenbarte die Komplexität der Vorgabe. Es ging um die Frage, ob bei anderen als Fleisch aus Tieren gewonnenen Erzeugnissen (z.B. Eiern oder Milch) auf den Ort der Aufzucht der Tiere oder deren Haltung abzustellen ist. Ständerat Bieri, der einen Minderheitsantrag vertrat und eindrücklich darlegte, weshalb es Sinn macht, auf die Haltung und nicht auf die Aufzucht der Tiere abzustellen, obsiegte letztlich mit 22 gegen 18 Stimmen. Somit gilt ein Ei einer in Deutschland gezüchteten Legehenne, die im Alter von 18 Wochen in die Schweiz eingeführt wurde, als Schweizer Ei.

Inkraftsetzung des neuen Wappenschutzgesetzes

Die letzte für die Nahrungsmittel- Industrie relevante Differenz bezog sich auf die Inkraftsetzung des Wappenschutzgesetzes. Währenddem der Bundesrat vorgeschlagen hat, dass er den Zeitpunkt der Inkraftsetzung bestimmt, hat der Nationalrat beschlossen, dass das neue Wappenschutzgesetz gleichzeitig mit dem revidierten Markenschutzgesetz in Kraft tritt.

Der Ständerat hat sich diesem Beschluss angeschlossen. Somit werden das revidierte Markenschutzgesetz und das neue Wappenschutzgesetz gleichzeitig in Kraft treten. Begründet wurde die Notwendigkeit dieser Beschlüsse damit, dass das neue Wappenschutzgesetz auf Bestimmungen des revidierten Markenschutzgesetzes Bezug nehme. Deshalb sei das Wappenschutzgesetz gleichzeitig in Kraft zu setzen.

Im Ergebnis wollte man damit verhindern, dass das Markenschutzgesetz in den Schlussabstimmungen beerdigt wird und das Parlament es beim neuen Wappenschutzgesetz bewenden lässt. Über die Kompatibilität des neuen Wappenschutzgesetzes mit den Swissnessvorgaben des geltenden Markenschutzgesetzes hätte man angesichts der klaren Artikelverweise in guten Treuen auch anderer Meinung sein können. (Text: fial 1. Juli 2013)

Die für die Nahrungsmittel-Industrie zentrale Swissness- Vorgabe des revidierten MSchG:

Art. 48b Lebensmittel

1 Unter diese Bestimmung fallen Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG) mit Ausnahme der Naturprodukte nach Artikel 48a des vorliegenden Gesetzes. Der Bundesrat regelt die Unterscheidung im Einzelnen.

2 Die Herkunft eines Lebensmittels entspricht dem Ort, von dem mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, kommen. Bei Milch und Milchprodukten sind 100 Prozent des Gewichts des Rohstoffes Milch erforderlich.

3 Von der Berechnung nach Absatz 2 sind ausgeschlossen:

a. Naturprodukte, die wegen natürlichen Gegebenheiten nicht am Herkunftsort produziert werden können;

b. Naturprodukte, die temporär am Herkunftsort nicht in genügender Menge verfügbar sind.

4 Bei der Berechnung nach Absatz 2 müssen alle Rohstoffe angerechnet werden, für die der Selbstversorgungsgrad der Schweiz mindestens 50 Prozent beträgt. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad 20–49,9 Prozent beträgt, sind nur zur Hälfte anzurechnen. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad weniger als 20 Prozent beträgt, können von der Berechnung ausgenommen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

5 Die Herkunftsangabe muss ausserdem dem Ort entsprechen, an dem die Verarbeitung stattgefunden hat, die dem Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat.

(gb)


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