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23.12.2013
| Druckansicht | Verbesserte Konsumenteninformation ab 2014
Die Inkraftsetzung des Verordnungspakets zur Umsetzung der Verbraucherinformations-Verordnung LMIV in der Schweiz wird per 1.1. 2014 erfolgen.
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Die Anpassung unseres Lebensmittelrechts an die LMIV der EU wird per
1. Januar 2014 vollzogen. Insgesamt werden 16 Verordnungen angepasst.
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Hervorzuheben ist insbesondere die Präzisierung der Pflicht zur
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln
nach dem Prinzip "one step forward –
one step back". Die in der Anhörung
präsentierte detailliertere Regelung
wurde – dem fial-Antrag entsprechend
– auf tierische Produkte und Sprossen
beschränkt, wie dies auch in der EU
vorgesehen ist.
Aufgrund der weiterhin unklaren Situation betreffend die
Umsetzung der Health-Claims-Verordnung in der EU wurde zudem die
Übergangsfrist von Art. 19 Abs. 1 VI-PaV erneut verlängert. Weil in der EU
nach wie vor keine Lösung der ClaimsProblematik absehbar ist, wurde die
Verlängerung nicht nur – wie bisher
stets – um ein Jahr, sondern um zwei
Jahre vorgenommen.
Die Übergangsfrist – die in den Anhörungsunterlagen
fehlte – wurde an Stelle der von der
fial beantragten drei Jahren nur gerade auf ein Jahr festgesetzt.
Änderungen der Departementsverordnungen
In insgesamt 16 Departementsverordnungen wurden unzählige Änderungen vorgenommen. Die Spezialisten aus den Branchenverbänden
sind momentan daran, die Verordnungen zu studieren und eine detaillierte
Einschätzung
vorzunehmen.
Aus Sicht des Bundesamtes für Gesundheit sind die wichtigsten Änderungen die folgenden:
1. Neue Reihenfolge bei der Nährwertkennzeichnung;
2. Bessere Sichtbarkeit der AllergenKennzeichnung;
3. Hygienehinweis bei vorverpacktem
frischem Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen;
4. Toleranzwert für nicht bekannte
Stoffe im Trinkwasser;
5. Tieferer Höchstwert für Arsen in
Trinkwasser;
6. Höchstwert für Uran in Trinkwasser;
7. Aktualisierung der Liste der erlaubten Zusatzstoffe;
8. Angabe der pflanzlichen Herkunft
von Ölen und Fetten;
9. Energy Drinks und Energy Shots
gelten nicht mehr als Speziallebensmittel;
10. Bewilligungspflicht für Fleisch- und
Fischzubereitungen, die mittels
des Enzyms Transglutaminase zusammengefügt werden, fällt weg;
11. Kein Zutatenverzeichnis bei Getränken mit einem Alkoholgehalt
von mehr als 1,2 Volumenprozent;
12. Neue
Kennzeichnungsvorschrift
für Past-Milch mit verlängerter
Haltbarkeit (ESL Milch).
Nährwertkennzeichnung
Grundsätzlich erfolgt die Nährwertkennzeichnung auch weiterhin auf
freiwilliger Basis. Enthält eine Etikette
aber nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims), ist
die Nährwertkennzeichnung Pflicht.
Diese Regel gilt grundsätzlich auch
für Speziallebensmittel wie Sportlernahrung, Lebensmittel für gewichtskontrollierte Ernährung usw. Bei der
Nährwertkennzeichnung wurde neu
die verbindliche Reihenfolge der An
gaben aus der LMIV übernommen.
Sogenannt "ungünstige" Nährstoffe
sollen neu an erster Stelle angegeben werden. Konkret folgt nach der
Angabe des Energiewertes neu in absteigender Folge der Gehalt an Fett,
Kohlenhydraten und Eiweiss (Big 4)
resp. Fett, gesättigten Fettsäuren,
Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und
Salz (Big 7). Neu ist der Salz-Gehalt
in der Nährwertkennzeichnung als
Salz und nicht wie bisher als Natrium
auszuweisen.
Allergen-Kennzeichnung
Zutaten, die allergene oder andere
unerwünschte Reaktionen auslösende
Stoffe sind oder aus solchen gewonnen wurden, mussten schon bisher im
Verzeichnis der Zutaten deutlich deklariert werden. So musste beispielsweise
"natürliches
Erdnussaroma"
anstelle von "natürliches Aroma" deklariert werden. Neu muss die Angabe
dieser Allergene zusätzlich durch die
Schriftart, den Schriftstil, die Hintergrundfarbe oder andere geeignete
Mittel vom Rest des Zutatenverzeichnisses hervorgehoben werden. Durch
diese Hervorhebung sollen die Konsumenten leichter und schneller erkennen, ob ein für sie relevantes Allergen
im Lebensmittel enthalten ist.
Nicht
übernommen wurde der Vorschlag
der fial, alternativ zu dieser Hervorhebung die – aus unserer Sicht – konsumentenfreundlichere und einfacher
umsetzbare Art der Deklaration der
Allergene ausserhalb des Zutatenverzeichnisses nach heutigem Recht
vorzusehen.
Hygienehinweis
bei
Geflügelfleisch
Neu wird für frisches Geflügelfleisch
und für Geflügelfleischzubereitungen
wie marinierte Erzeugnisse die Anbringung eines Hygienehinweises verpflichtend. Aus diesem Hinweis muss
hervorgehen, dass die Erzeugnisse
vor dem Verzehr vollständig durcherhitzt werden müssen und welche
Hygieneregeln bei der Zubereitung
zu befolgen sind. So soll rohes Geflügelfleisch oder dessen Saft nie mit
anderen Lebensmitteln in Kontakt
kommen.
Dies setzt zum Beispiel separate Schneidebretter, Messer, Teller
etc. bei der Zubereitung voraus. Auch
auf die gründliche Reinigung der verwendeten Küchenutensilien und der
Hände soll gemäss BAG hingewiesen
werden müssen. Der Hygienehinweis muss auf der Verpackung zudem deutlich ersichtlich sein.
Gemäss
definitivem Verordnungstext muss
der Hygienehinweis selbst aber nicht
mehr im selben Gesichtsfeld wie die
Sachbezeichnung angebracht werden, sondern es reicht aus, in diesem
Sichtfeld einen Verweis zu platzieren,
wo sich der Hygienehinweis auf der
Verpackung findet. Letzteres entspricht der Umsetzung einer Forderung der fial in der Anhörung.
Zusatzstoffe
Totalrevidiert wurde die Zusatzstoffverordnung. Nebst einer Anpassung
der Systematik wurden ganz konkret
folgende Zusatzstoffe neu zugelassen:
• Extrakt aus Rosmarin (E 392)
• Butan (E 943a)
• Isobutan (E 943b)
• Propan (E 944)
• Steviolglycoside (E 960)
• Neotam (E 961)
• Polyglycitolsirup (E 964)
• Polyvinylalkohol (PVA, E 1203)
• Basisches Methacrylat-Copolymer
(E 1205)
Nicht mehr als Zusatzstoff klassiert
bzw. nicht mehr zugelassen sind folgende Substanzen:
• Apocarotinsäureester (E 160f)
• Canthaxanthin (E 161g)
• Ameisensäure (E 236)
• Natriumformiat (E 237)
• Calciumformiat (E 238)
• Calciumaluminiumsilicat (E 556)
• Bentonit (E 558)
• Aluminiumsilicat (Kaolin) (E 559)
• Ethanol
Pflanzliche Öle und Fette
Öle und Fette pflanzlicher Herkunft
konnten bisher im Verzeichnis der
Zutaten vereinfacht als "pflanzliche
Öle" respektive "pflanzliche Fette"
angegeben werden. Neu muss zudem
die Pflanze angegeben werden, aus
welcher das Öl oder Fett gewonnen
wurde. Dies geht auf das gesteigerte Informationsbedürfnis über die
pflanzliche Herkunft von Ölen und
Fetten insbesondere im Zusammenhang mit Palmöl und -fett zurück.
Kennzeichnung von ESL-Milch
Neu muss sogenannte ESL-Milch (Extended shelf life = längere Haltbarkeit
im Regal) zusätzlich als "filtriert" oder
"separiert" gekennzeichnet werden.
Die längere Haltbarkeit von ESL-Milch
wird dadurch erreicht, dass die Milch
vor der Pasteurisation zusätzlichen
Reinigungsverfahren wie z.B. einer
Ultrafiltration unterzogen wird. Die
anschliessende schonende Pasteurisation und das Abfüllen unter aseptischen Verhältnissen führt zu einer
Milch mit langer Haltbarkeit, die sich
geschmacklich kaum von klassisch
pasteurisierter Milch unterscheidet.
KOMMENTAR
Die fial stellte sich auf den Standpunkt, dass Milch beim Austritt aus
dem Euter steril ist und mit den Reinigungsverfahren (Filtration) nicht das
Lebensmittel Milch im Sinne eines zu
deklarierenden technologischen Verfahrens verändert wird, sondern aus
dem Lebensmittel Milch lediglich die
nach dem Melken hineingeratenen
Partikel wieder wegfiltriert werden.
Dieser Argumentation ist der Verordnungsgeber nicht gefolgt und hat
einmal mehr neue Deklarationsvorschriften erlassen, welche in der EU
so nicht bestehen.
Es ist noch zu früh, um das Verordnungspaket umfassend werten zu
können. Zu begrüssen ist jeden-
falls, dass die Kennzeichnungsvorschriften an die LMIV angeglichen
werden. Ebenfalls zu begrüssen ist,
dass die Nährwertkennzeichnung in
der Schweiz zwar technisch der EU-Regelung angepasst wird, aber weiterhin freiwillig bleibt. In den Details
ist festzustellen, dass aus der sehr
umfassenden, über 40-seitigen Anhörungseingabe der fial viele, auch
sehr technische Punkte übernommen
wurden. Dies zeigt, dass die fial einen
fachlich soliden Beitrag zur Weiterentwicklung unseres Lebensmittelrechts leisten konnte.
TAGUNGSTIPP: fial-Tagung zum Lebensmittelrecht
Die fial führt am 28. Januar 2014 eine ganztägige Weiterbildungstagung zu den Entwicklungen im Lebensmittelrecht
durch. Die anstehenden Entwicklungen im Rahmen der Revision LMG sowie die Umsetzung der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in der Schweiz werden die Kernthemen darstellen.
Im Jahr 2014 stehen für Schweizer Nahrungsmittelhersteller diverse wichtige Änderungen und Herausforderungen im
Bereich des Lebensmittelrechts an: Per 1. Januar 2014 wird das Verordnungspaket zur Umsetzung der LMIV in der Schweiz in
Kraft treten. Zeitgleich entsteht das neue Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Kurz darauf dürfte
die Beratung des neuen Lebensmittelgesetzes (LMG) im Parlament zu Ende gehen und gegen Ende Jahr werden die Bestimmungen der LMIV in der EU obligatorisch. Diese anstehenden Änderungen nimmt die fial zum Anlass, eine Weiterbildung zu den
Entwicklungen im Lebensmittelrecht durchzuführen.
Die Tagung soll insbesondere
• über den Stand der Revision LMG informieren;
• ein Update zum Stand der Umsetzung der LMIV in der EU geben;
• im Detail das Verordnungspaket zur Umsetzung der LMIV in der Schweiz erörtern;
• das neue Bundesamt sowie die konkret zuständigen Ansprechpartner vorstellen;
• Gelegenheit für den Austausch mit Vertretern aus der EU, dem neuen Bundesamt sowie Berufskollegen bieten.
Die ganztägige Weiterbildung findet am Dienstag, 28. Januar 2014, im Kursaal in Bern statt. Die Teilnahmegebühr beträgt
Fr. 130.– für Teilnehmende, deren Firmen der fial angeschlossen sind, und Fr. 200.– für übrige Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Sie schliesst die Dokumentation, den Mittagslunch und die Pausenerfrischungen ein.
Referate:
• Prof. Dr. Hans Wyss, Direktor BLV:
Das neue Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV: Aufgaben, Organisation und Ansprech-
personen
• Dr. Michael Beer, Leiter Abteilung Lebensmittel und Ernährung, BLV:
Das Schweizer Lebensmittelrecht: Stand und Ausblick
• Adrian Kunz, Rechtsabteilung BLV:
Revision Lebensmittelgesetz: Die wichtigsten Änderungen
• Dr. Christoph Spinner, Kantonschemiker des Kantons Thurgau:
Aktuelle Themen des Vollzugs
• Peter Loosen, Geschäftsführer und Leiter Büro Brüssel, Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (D):
Aktuelles zur Umsetzung der LMIV in der EU: Interpretation, Anwendung und Ausführungsregelungen
• Elisabeth Nellen-Regli, stv. Abteilungsleiterin Lebensmittel und Ernährung, BLV:
Verordnungsrevisionen 2013: die wichtigsten Änderungen
• Mark Stauber, Leiter Fachbereich Lebensmittelhygiene, BLV:
Kennzeichnungsvorschriften in der Schweiz: LKV vs LMIV
• Dr. Joachim Stüssi, Scientific & Regulatory Affairs Manager, Coca-Cola Schweiz GmbH:
Sicht des Unternehmens: Umsetzung der Neuerungen in der Praxis
Anmeldung: Das Programm sowie die Anmeldekarte können entweder auf www.fial.ch heruntergeladen oder unter der Telefonnummer
031 356 21 21 bestellt werden. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Anmeldeschluss ist der 21. Januar 2014. (fial 20.12.2013)
(gb)
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