Diverse Arten von Fleischalternativen in der Zürcher Vegi-Metzgerei Hiltl (hier nicht getestet)
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Das Kantonale Labor Basel-Stadt hat 28 Fleischersatzprodukte auf Protein- und Fettgehalt, Allergene (Sesam, Sellerie, Lupinen, Senf, Soja, Ei und Milch), gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sowie auf ihre Kennzeichnung überprüft. Nur zwei Proben mussten wegen Allergenen und Fettgehalt beanstandet werden. Ein in der Schweiz hergestellter „Vegi-Burger“ enthielt Sellerie und Senf ohne entsprechenden Hinweis. Der gemessene Fettgehalt von einem vegetarischen Grillsteak wich zudem deutlich von der Deklaration ab.
Fleischersatzprodukte müssen aufgrund des guten Prüfergebnisses nicht mit hoher Priorität aber bei Gelegenheit wieder kontrolliert werden.
28 verschiedene Fleischersatzprodukte wurden in sieben verschiedenen Geschäften erhoben. Sie wurden zum Teil auf der Etikette gekennzeichnet mit Begriffen, welche für Produkte mit Fleisch üblich sind, wie „Gehacktes“, „Steak“, „Burger“, „Bratwurst“, „Aufschnitt“, „Filets“, „Hackbällchen“, „Cipollata“, „Nuggets“ oder „Gulasch“. Nichts desto trotz war eindeutig, dass es sich um vegetarische Formen dieser Produkte handelte.
Einige Produkte wurden gekennzeichnet mit den Hinweisen „vegetarisch“ oder „ovo-lacto-vegetarisch“ (14), „vegan“ (4) oder „rein pflanzlich“ (2). 8 Produkte verzichteten auf eine solche Auslobung. Die Hauptproteinquellen der Fleischersatzprodukte waren Sojaproteine (18), Getreideproteine (3), Ei-Eiweiss (4), Pilzproteine (2) oder Lupinenprotein (1). 11 der 28 Produkte stammten aus biologischer Landwirtschaft.
Ergebnisse und Massnahmen
Bei allen Proben wurden die Proteinmengen in der Nährwertkennzeichnung korrekt angegeben. Die Proteinmengen lagen in einem Bereich von 7 und 30 g/100 g.
Die Fettgehalte lagen im Bereich von 0.1 und 18 g/100 g. Der gemessene Fettgehalt von einem vegetarischen Grillsteak wich deutlich von der Deklaration ab (19.3 statt 14 g/ 100 g). Diese Probe musste diesbezüglich beanstandet werden.
Ein in der Schweiz hergestellter „Vegi-Burger“ enthielt Sellerie und Senf ohne entsprechenden Hinweis. Die Mengen wurden nicht genau quantifiziert, lagen aber oberhalb des Deklarations-schwellenwertes von 0.1% für Kontaminationen. Die Probe wurde beanstandet.
Das oben erwähnte Grillsteak mit einer falschen Fettgehaltsangabe enthielt Senf und Milch oh-ne entsprechende Kennzeichnung. Die Mengen lagen (knapp) unterhalb des Deklarations-schwellenwertes, so dass ohne Beanstandung dieses Befunds eine Stellungnahme eingefordert wurde.
Die Allergene Sesam, Lupine und Ei konnten nur in den Proben nachgewiesen werden, die diese Allergene deklarierten.
Vielfalt an Fleischalternativen
Vor wenigen Jahren wurde meist nur Tofu als Fleischersatzprodukt
angeboten. Heute hat sich diese Situation geändert; die Vielfalt an
proteinreichen Fleischersatzprodukten hat stetig zugenommen. Wer
sich aus religiösen, ernährungsphysiologischen oder anderen Gründen
vegetarisch ernähren möchte, dem wird auch geschmacklich
mehr und mehr geboten. Fleischersatzprodukte haben meist eine
fleischähnliche Konsistenz, enthalten aber statt Fleisch die Hauptzutaten
Soja (z.B. Tofu), Weizenprotein (z.B. Seitan), das Protein eines
dafür speziell gezüchteten Pilzes (z.B. Quorn) oder andere Proteinquellen.
Solche Lebensmittel tragen oft ein Signet mit dem Hinweis
„vegetarisch“.
Fleischersatzprodukte werden als solche im Lebensmittelrecht nicht definiert. Sie sind zusammengesetzt
aus verschiedenen Zutaten, die gesetzlich umschrieben sind, wie Getreidearten,
Pilzarten, Sojaprodukte, etc.
Die Angaben auf der Verpackung müssen korrekt sein (Täuschungsverbot gemäss Lebensmittel-
und Gebrauchsgegenständeverordnung Art. 10). Weiter gelten die allgemeinen
Deklarationsvorschriften
Art. 33 der LKV umschreibt die Begriffe „vegetarisch“ und „vegetabil“:
Lebensmittel können bezeichnet werden als
• „vegetarisch“ oder „ovo-lacto-vegetarisch“ oder „ovo-lacto-vegetabil“, wenn sie weder Zutaten
noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch,
Milchbestandteilen (z.B. Lactose), Eiern, Eibestandteilen oder Honig
• „ovo-vegetarisch“ oder „ovo-vegetabil“, wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten,
mit Ausnahme von Eiern, Eibestandteilen oder Honig
• „lacto-vegetarisch“ oder „lacto-vegetabil“, wenn sie weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe
tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen oder Honig
• „vegan“ oder „vegetabil“, wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten.
Für die Deklaration von Allergenen gibt es gemäss LKV Art. 8 folgende Regelungen:
Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe), die allergene oder andere unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe (nach Anhang 1) sind oder aus solchen gewonnen wurden, müssen in jedem Fall im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden.
Auf diese Zutaten muss auch dann hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen), sofern ihr Anteil, z.B. im Falle von Soja, 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel übersteigen könnte. Hinweise, wie „kann Soja enthalten“ sind unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen.
Lebensmittel und Zusatzstoffe, die bewilligte GVO-Erzeugnisse sind, sind mit dem Hinweis „aus gentechnisch/genetisch verändertem X hergestellt“ zu kennzeichnen. Auf diesen Hinweis kann verzichtet werden, wenn keine Zutat GVO in Mengen von mehr als 0,9 Massenprozent enthält und belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein von GVO in der Zutat zu vermeiden. Für Zutaten, welche nicht bewilligte GVO enthalten, sind in der Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) folgende Anforderungen festgehalten (Art. 6a und 7):
Ohne Bewilligung toleriert werden geringe Anteile von Lebensmitteln, …die gentechnisch veränderte Pflanzen sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden, wenn sie von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren, das mit demjenigen nach VGVL vergleichbar ist, als geeignet für die Verwendung in Lebensmitteln beurteilt worden sind; und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Anteile überschreiten nicht den Wert von 0,5 Massenprozent, bezogen auf die Zutat.
2. Eine Gesundheitsgefährdung kann aufgrund einer Beurteilung durch das BAG nach dem Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden.
3. Geeignete Nachweisverfahren und Referenzmaterialien sind öffentlich verfügbar.
(KLBS 22.7.2014)
(gb)
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