|
Cash+Carry Angehrn:
Frische für Profis
an neun Standorten
in der Deutschschweiz.
Direkt zur
CCA-Website:
www.cca-angehrn.ch
|
Schweizerischer Bäckerei- und Konditorei-Personal-Verband
|
|
|
|
|
|
25.6.2015
| Druckansicht | Revision der Lebensmittelverordnungen: was ändert
Die Revision des Verordnungsrechts zum Lebensmittelgesetz erlaubt künftig alles als Lebensmittel, was sicher und gesetzeskonform ist und will Handeshemmnisse abbauen.
|
|
|
Die derzeitige Revision des Lebensmittelrechts heisst beim BLV Projekt Largo
|
Mit der Revision sollen unter anderem Handelshemnisse mit der EU abgebaut werden. So werden bei Lebensmitteln Deklarationsvorschriften betreffend Nährwert, Herkunft von Fleisch und Fisch sowie Schriftgrösse der EU angeglichen. Allerdings wird in der Schweiz im Gegensatz zur EU auch weiterhin die Angabe des Produktionslandes angegeben werden müssen. Erleichterungen soll es für Kleinstbetriebe geben.
So ist vorgesehen, dass die Anforderungen an die Dokumentation der Selbstkontrolle weniger hoch sein werden. Bei Lebensmitteln, die an Ort und Stelle an die Konsumenten abgegeben werden, müssen die Nährwerte nicht obligatorisch angegeben werden. Zu den Verordnungen kann bis Ende Oktober Stellung bezogen werden. Das Verordnungspaket soll in der ersten Hälfte 2016 in Kraft gesetzt werden. (LID 22.6.2015)
Laufende Vernehmlassungen und Anhörungen des BLV
Bisher waren in der Schweiz alle Lebensmittel verboten, die nicht im Lebensmittelgesetz umschrieben oder explizit bewilligt waren. Mit der Revision des Verordnungsrechts zum Lebensmittelgesetz kommt es zu einem Paradigmenwechsel: Zukünftig sollen alle Lebensmittel erlaubt sein, die sicher und gesetzeskonform sind. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) schickt die neuen Verordnungen bis Ende Oktober 2015 in die Anhörung.
1. Ausgangslage
Das Parlament hat am 20. Juni 2014 ein neues Lebensmittelgesetz verabschiedet.
Gegenüber dem geltenden Recht bringt dieses unter anderem folgende Neuerungen:
- Übernahme des Lebensmittelbegriffs und weiterer Definitionen der EU (u.a.
„Inverkehrbringen“)
- Einführung des Täuschungsverbots für Bedarfsgegenstände und für kosmetische Mittel
- Pflicht zur Rückverfolgbarkeit nicht mehr nur bei Lebensmitteln, sondern neu auch bei
Bedarfsgegenständen (d.h. Gegenständen und Materialien im Kontakt mit Lebensmitteln),
kosmetischen Mitteln und Spielzeug
- Explizite Verankerung des Vorsorgeprinzips
- Aufgabe des Grenz- und Toleranzwertkonzepts zugunsten von Höchstmengen (d.h. keine
strikte Trennung mehr zwischen Werten, deren Überschreiten mit einer
Gesundheitsgefährdung verbunden ist und Werten, welche die "Gute Herstellungspraxis",
d.h. den Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" konkretisieren)
- Aufgabe des Positivprinzips (es dürfen nicht mehr nur umschriebene oder bewilligte
Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden)
- Regelung des Dusch- und Badewassers
- Möglichkeit des Verzichts auf Gebühren bei geringfügigen Beanstandungen
Mit der Revision des Lebensmittelgesetzes wurde einerseits bezweckt, durch eine
Angleichung des schweizerischen Rechts an dasjenige der EU bestehende
Handelshemmnisse abzubauen und anderseits wurden die Rechtsgrundlagen geschaffen,
damit die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten nicht schlechter geschützt sind als
diejenigen der EU.
Das neue Recht schafft auch die Möglichkeit, dass die Schweiz von den Rechtsgrundlagen
her an den Systemen der Lebensmittelsicherheit der EU teilnehmen könnte (Rapid Alert-
System für Lebensmittel (RASFF), Rapid Alert-System für Produkte (RAPEX), Teilnahme an
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA). Die Teilnahme an diesen
Systemen setzt jedoch ein entsprechendes Abkommen mit der EU voraus.
Das neue Gesetz ermöglicht jedoch spezifisch schweizerische Regelungen, so etwa im
Bereich der Angabe des Produktionslandes von Lebensmitteln oder der Angabe der Herkunft
von deren Rohstoffen.
Das Inkraftsetzen des neuen Lebensmittelgesetzes bedingt, dass das aktuelle
Verordnungsrecht grundlegend überarbeitet wird. Das neue Verordnungsrecht bezweckt die
Umsetzung der Neuerungen auf Gesetzesstufe. Weiter werden damit die rechtlichen
Rahmenbedingungen geschaffen, um auch weiterhin von den im Rahmen der Bilateralen
Abkommen mit der EU ausgehandelten Handelserleichterungen profitieren zu können.
Wo sich Regelungen bereits bewährt haben und kein offensichtlicher Handlungsbedarf
besteht, werden diese beibehalten (z.B. Umschreibung der einzelnen Lebensmittel unter
einer Sachbezeichnung, zahlreiche materielle Anforderungen an Lebensmittel, verschiedene
Grundsätze bei der Kennzeichnung).
2. Das Konzept des neuen Verordnungsrechts
Das auf das Lebensmittelgesetz abgestützte Verordnungsrecht wird neu vier Verordnungen
des Bundesrates (Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), Verordnung
über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, Verordnung über das Schlachten und die
Fleischkontrolle (VSFK), Verordnung über den nationalen Kontrollplan), 23 Verordnungen
des EDI und 2 Verordnungen des BLV umfassen. Weil der Tabak künftig nicht mehr als
Lebensmittel gilt, werden die geltenden Verordnungen im Tabakbereich nicht mehr zum
Lebensmittelrecht gezählt. Zu beachten ist allerdings, dass das bisherige Lebensmittelgesetz
noch während einer Übergangsfrist von 4 Jahren ab Inkrafttreten des neuen
Lebensmittelgesetzes die Rechtsgrundlage für diese Verordnungen bildet (s. Art. 73 des
neuen Lebensmittelgesetzes).
Im neuen Verordnungsrecht wird strikte unterschieden, ob sich eine Bestimmung in erster
Linie an den kantonalen Vollzug oder die Bundesbehörden richtet oder an die privaten
Adressatinnen und Adressaten (Handel, Betriebe, usw.). Alles, was den kantonalen Vollzug
und die Bundesbehörden betrifft, wird auf Bundesratsstufe in der Verordnung über den
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung geregelt. Alles, was in erster Linie die privaten
Adressatinnen und Adressaten betrifft, in der LGV.
Dieses Konzept liegt auch den Regelungen über die Selbstkontrolle zu Grunde. Was im
Rahmen der Selbstkontrolle zu kontrollieren ist, steht in der LGV. In der Verordnung über
den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung steht, wie die Kontrollbehörden überprüfen
müssen, ob die Selbstkontrolle so, wie sie von der LGV verlangt wird, durchgeführt wird.
2.2 Das Novel Food-Konzept
Auf Grund der Abschaffung de Positivprinzips sind nicht mehr nur Lebensmittel
verkehrsfähig, die in einer Verordnung umschrieben oder bewilligt worden sind, sondern alle,
welche die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Damit die Lebensmittelsicherheit
weiterhin gewährleistet werden kann, werden sowohl in der EU wie auch im neuen
schweizerischen Recht neuartige Lebensmittel (sog. "Novel Food") einer Vormarktkontrolle
unterstellt. Dies bedeutet, dass diese nur dann auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn
sie vorgängig vom BLV bewilligt worden sind. Als neuartige Lebensmittel gelten solche, die
in der Schweiz vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang für den
menschlichen Verzehr verwendet wurden.
2.3 Bewilligungsverfahren
Bei der Ausarbeitung des neuen Verordnungsrechts wurde darauf geachtet, soweit wie
vertretbar bestehende Bewilligungsverfahren abzuschaffen (z.B. die bisherige
"Markttestbewilligung" sowie die Bewilligungen bei den Aerosolpackungen oder den
önologischen Verfahren). Beibehalten sollen die Bewilligungsverfahren nur noch in
denjenigen Bereichen werden, in denen die Rechtsetzungsverfahren zu langsam wären, um
innert nützlicher Frist mit einem nicht dem geltenden Recht entsprechenden Produkt auf den
Markt kommen zu können. Dies ist namentlich der Fall bei den Bewilligungen für neue
gesundheitsbezogene Angaben, bei der unter Ziff. 2.2 erwähnten "Novel Food"-Bewilligung
sowie bei der Bewilligung von Recycling-Verfahren für Kunststoffaltmaterial. Ohne solche
Bewilligungen würden Innovationen stark erschwert.
An Stelle der bisherigen Bewilligungsverfahren wird an verschiedener Stelle (z.B. bei
Pestizidrückständen von in der Schweiz nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf
importierten Lebensmitteln) die Möglichkeit eines Begehrens um Rechtsetzung vorgesehen.
Ein solches Begehren schafft zwar keinen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden des BLV, es
zeigt diesem aber, dass ein Rechtsetzungsbedarf besteht, der möglichst umgehend geprüft
werden muss. Indem in den betreffenden Bestimmungen aufgeführt wird, über welche
Dokumente das BLV verfügen muss, um über die Einleitung eines Revisionsverfahrens
entscheiden zu können, kann der diesbezügliche administrative Aufwand sowohl für die
Wirtschaftsakteure wie auch für das BLV minimiert werden.
2.4 Die neue Struktur
Die neue Verordnungsstruktur lehnt sich so weit möglich und sinnvoll an diejenige des
diesbezüglichen EU-Rechts an. So wird beispielsweise die bisherige Fremd- und
Inhaltsstoffverordnung aufgeteilt in je eine über Pflanzenschutzmittelrückstände, über
Kontaminanten sowie über Tierarzneimittelrückstände. Weiter wird eine Verordnung über
neuartige Lebensmittel geschaffen und die Zusatzstoffverordnung wird in eine Verordnung
über Zusatzstoffe und eine über Aromen aufgeteilt. Weiter wurden thematisch
übereinstimmende Verordnungen zusammengelegt (z.B. wurden sämtliche Verordnungen,
die pflanzliche Rohstoffe oder Lebensmittel geregelt haben, in einer Verordnung
zusammengefasst) oder es wurden neue Verordnungen für spezifische Lebensmittel
geschaffen (z.B. die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel).
Diese neue Struktur darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das EU-Recht nicht 1:1
im Schweizer Recht abgebildet werden kann. Denn während auf das Lebensmittelgesetz
abgestützte Bestimmungen einen Bezug entweder zum Gesundheits- oder zum
Täuschungsschutz haben, kann das EU-Recht in ein und dem selben Erlass durchaus
zusätzlich auch noch den Erlass von umweltrechtlich oder chemikalienrechtlich begründeten
Anforderungen vorsehen. Das wäre nach Schweizer Recht zwar ebenfalls möglich, ergäbe
aber Unklarheiten bezüglich der Frage, wer für den Vollzug dieser Vorschriften zuständig
wäre, welche Massnahmen bei deren Missachtung getroffen werden dürften und welches die
Rechtsmittel wären, um sich gegen solche Massnahmen zu wehren. Vom Vermischen von
Anforderungen, die sich auf unterschiedliche Gesetze abstützen, wird im Rahmen der
vorliegenden Revision deshalb abgesehen.
2.5 Schweizer Sondervorschriften
Das neue Lebensmittelrecht enthält in verschiedenen Bereichen Vorschriften, die es so im
EU-Recht nicht gibt oder aber davon abweichen. Solche Abweichungen hat das Parlament
teilweise bewusst in Kauf genommen. Eine davon betrifft beispielsweise die Pflicht zur
Angabe des Produktionslandes. Während dieses nach dem neuen Recht immer angegeben
werden muss - ausser der Bundesrat beschliesst eine Ausnahme - muss es nach dem EURecht
grundsätzlich nur dann angegeben werden, wenn die Konsumentinnen und
Konsumenten ohne diese Angabe getäuscht würden.
In andern Bereichen ist es jedoch nicht möglich, das EU-Recht 1:1 nachzuvollziehen, selbst
wenn die Schweiz dies möchte. Dies ist namentlich dort der Fall, wo die EU zur
Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zentrale
Datenbanken geschaffen hat, welche von den Marktakteuren mit Informationen über ihre
Produkte beliefert werden müssen (z.B. bei den kosmetischen Mitteln). Solchen zentralen
Datenbanken kommt im Zeitalter der grenzüberschreitenden Warenströme eine wichtige
Bedeutung zu. Auf diese Datenbanken haben zwar die Behörden der Mitgliedstaaten Zugriff,
mangels eines entsprechenden Abkommens nicht aber diejenigen der Schweiz. Es macht
deshalb keinen Sinn, Bestimmungen, die diese Meldeverfahren betreffen, auch ins
Schweizer Recht zu überführen.
Angesichts dieses Mankos stellt sich die Frage, wie in der Schweiz das gleiche
Sicherheitsniveau gewährleistet werden kann, wie es für die Konsumentinnen und
Konsumenten innerhalb der EU gewährleistet ist. Das schweizerische Recht versucht diese
Lücke durch kreative Lösungen zu stopfen. Dazu gehören beispielsweise Meldeverfahren für
die Marktakteure bei besonders sensiblen Produktegruppen oder aber Berichtspflichten für
die Behörden, um einen Überblick über die Marktsituation zu erhalten. Das Fehlen des
Zugriffs auf die zentralen Datenbanken der EU vermögen aber auch diese spezifischen
schweizerischen Instrumente nicht vollständig zu kompensieren.
3. Auswirkungen auf Bund, Kantone, Wirtschaft, Konsumentinnen und
Konsumenten
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Wird das Verordnungsrecht entsprechend den beigefügten Entwürfen geändert, ist beim
Bund gemäss groben Schätzungen des BLV mit folgendem Ressourcenbedarf zu rechnen:
• 9 neue Stellen
• einmalige Informatikinvestitionen von 2,0 Millionen
• wiederkehrende Informatikausgaben von 0,4 Millionen pro Jahr
Die neuen Stellen sind erforderlich für:
• die Koordination und Evaluation der Referenzlaboratorien (1 Stelle)
• die Organisation von Inspektionen ausländischer Inspektionsteams im Hinblick auf
den Export von Schweizer Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,
einschliesslich Betreuung der Inspektionsteams und Begleitung der Inspektionen (2
Stellen)
• die Organisation und Durchführung der Aus- und Weiterbildung der Organe der
Lebensmittel- und der Veterinärkontrolle (3 Stellen)
• die Umsetzung des Nationalen Kontrollplans (1 Stelle)
• die Durchführung und Organisation der Kontrollen verstärkt zu kontrollierender
Lebensmittel (2 Stellen)
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die vorgeschlagenen Bestimmungen haben für die Kantone insgesamt keinen oder nur
einen geringen Mehraufwand zur Folge, erfordern aber ein Umstellung bei den Kontrollaktivitäten.
Mit der Aufgabe des Positivprinzips und der Abschaffung des Grenz-/Toleranzwertkonzepts
zu Gunsten eines Höchstmengenkonzepts entsprechend dem EU-Recht
müssen die heutigen Kontrollaktivitäten jedoch überprüft und gegebenenfalls umgestellt
werden. Die Pflicht, bestimmte Lebensmittel verstärkt zu kontrollieren, wird sich zwar
ebenfalls auf die Aktivitäten der kantonalen Vollzugsorgane auswirken, doch ist festzuhalten,
dass ein grosser Teil dieser Lebensmittel über die Flughäfen Zürich und Genf in die Schweiz
gelangt und dass die durch die Kontrolle solcher Lebensmittel entstehenden Kosten der
Verursacherin bzw. dem Verursacher unabhängig von einer Beanstandung kostendeckend
verrechnet werden können.
3.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die hier vorgeschlagenen Verordnungsänderungen werden für die Wirtschaft keine
schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen haben. Beschränkte Auswirkungen können sich
jedoch ergeben durch:
- die Verschärfung der Bestimmungen über die Angabe des Produktionslandes von
Lebensmitteln bzw. der Herkunft von deren Rohstoffen
- die generelle Pflicht zur Angabe der Nährwertdeklaration
- die Pflicht zur Allergendeklaration auch im Offenverkauf
- die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit auch von Bedarfsgegenständen,
kosmetischen Mitteln und Spielzeug
Dem steht gegenüber:
- Die Angleichung des schweizerischen Rechts an dasjenige der EU ermöglicht, die
Vorteile aus den bilateralen Abkommen mit der EU aufrecht zu erhalten (z.B.
Abschaffung der Veterinärkontrolle an der Grenze) und Handelshemmnisse im
Warenverkehr mit der EU weiter zu reduzieren.
- Die Abschaffung des Positivprinzips erübrigt das Einholen von Bewilligungen für im
Verordnungsrecht nicht umschriebene Lebensmittel.
- Die vorgeschlagenen Vereinfachungen für die Selbstkontrolle von Kleinstbetrieben
(Betriebe bis maximal 9 Personen) reduzieren deren administrativen Aufwand.
- Die Gewährung einer einjährigen Übergangsfrist mit der nicht befristeten Möglichkeit
zum Abverkauf der Warenlager ermöglicht ein massvolles Umstellen auf das neue
Recht.
Zudem gibt es in verschiedenen Bereichen Ausnahmen für gewerbliche Betriebe, z.B. bei
der obligatorischen Nährwertdeklaration oder beim Sicherheitsdossier für kosmetische Mittel.
Parallel zur laufenden Anhörung wird in Zusammenarbeit mit dem SECO eine umfassende
Regulierungsfolgenabschätzung durchgeführt. Diese erfasst sämtliche Stakeholder, d.h.
sowohl diejenigen des Staates (Bundesbehörden, kantonale Vollzugsbehörden) wie auch die
privaten Adressatinnen und Adressaten (Handel, Produktionsbetriebe, Konsumentinnen und
Konsumenten). Dabei wird unter anderem abgeklärt, wie sich die Dauer der Übergangsfrist
auf die Produktions- und Etikettierungskosten auswirkt.
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
3.4 Auswirkungen auf die Konsumentinnen und Konsumenten
Die hier vorgeschlagenen Verordnungsbestimmungen bringen den Konsumentinnen und
Konsumenten eine Verbesserung des Schutzniveaus bzw. mehr Transparenz in folgenden
Bereichen:
- Umfassende Information auch über Lebensmittel, die über den "Online-Handel"
bezogen werden
- Erhöhung der Transparenz bei der Angabe des Produktionslandes von Lebensmitteln
und der Herkunft von deren Rohstoffen
- Detailliertere Kennzeichnungsanforderungen an Fischereierzeugnisse (Fanggebiet,
Fanggerät und Produktionsmethode)
- Deklaration der Allergene auch im Offenverkauf
- Generelle Pflicht zur Angabe der Nährwertdeklaration
- Täuschungsverbot künftig auch bei kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
- Regelung des Dusch- und Badewassers
- Verbesserung der Sicherheit kosmetischer Mittel
4. Geplantes Inkrafttreten
Das Inkrafttreten des neuen Lebensmittelgesetzes und des Verordnungspakets soll in der
ersten Hälfte 2016 erfolgen.
(Text: BLV www.blv.admin.ch)
(gb)
| __________________________________________
| 9.2.2016
| Wenn das Essen die Gene verändert | Mütter beeinflussen mit ihrer Ernährung den Fett- und Zuckerstoffwechsel der
Nachkommen durch epigenetische Veränderungen.
weiter...
| 8.2.2016
| KURZNEWS 8. Februar 2016 | Olivenöl-Preise um 20 Prozent gestiegen /
Desinfektionsmittelrückstände in Lebensmitteln nachgewiesen /
23 Mio. Europäer pro Jahr erleiden Lebensmittel-Infektionen
weiter...
| 4.2.2016
| KURZNEWS 4. Februar 2016 | Micarna-Gruppe übernimmt Gabriel Fleury SA /
Tête de Moine erhält eigenes Fest /
Weichmacher fördern Übergewicht
weiter...
| 2.2.2016
| KURZNEWS 2. Februar 2016 | Lidl steigert Export von Schweizer Lebensmitteln /
Täuschungen mit geschützten Bezeichnungen GUB / GGA /
Zu viel Milch produziert /
Warum schützt Rohmilch vor Allergien und Asthma?
weiter...
| 1.2.2016
| Schwieriges 2015 für Schweizer Käseexporte | Der geringe Käseexportzuwachs von +0.3% im 2015 wurde dank einer Exportsteigerung ausserhalb der EU erzielt. Mengenmässig wurde 1.5% weniger in die EU exportiert.
weiter...
| 28.1.2016 | Hopfenextrakt als natürliches Konservierungsmittel
| 26.1.2016 | KURZNEWS 26. Januar 2016
| 21.1.2016 | Regelmässiges Streicheln beschleunigt Kälbermast
| 19.1.2016 | KURZNEWS 19. Januar 2016
| 18.1.2016 | Migros mit stabilem Umsatz im 2015
| 14.1.2016 | Wurstwaren wegen Deklarationsmängeln beanstandet
| 12.1.2016 | KURZNEWS 12. Januar 2016
| 8.1.2016 | Coop im 2015 mit weniger Umsatz
| 6.1.2016 | KURZNEWS 6. Januar 2016
| 5.1.2016 | Kaffee wirkt entzündungshemmend und zellschützend
| 30.12.2015 | fial gegen Nahrungsmittel-Spekulation-Initiative
| 28.12.2015 | KURZNEWS 28. Dezember 2015
| 24.12.2015 | KURZNEWS 24. Dezember 2015
| 22.12.2015 | Alternativen zum abzuschaffenden Schoggigesetz
| 17.12.2015 | KURZNEWS 17. Dezember 2015
| 15.12.2015 | KURZNEWS 15. Dezember 2015
| 8.12.2015 | KURZNEWS 8. Dezember 2015
| 3.12.2015 | KURZNEWS 3. Dezember 2015
| 1.12.2015 | KURZNEWS 1. Dezember 2015
| 30.11.2015 | Offiziell beste Jung-Metzgerin: Manuel Riedweg
| 26.11.2015 | KURZNEWS 26. November 2015
| 24.11.2015 | Ernst Sutter: offiziell beste Schweizer Metzgerei
| 19.11.2015 | KURZNEWS 19. November 2015
| 17.11.2015 | KURZNEWS 17. November 2015
| 11.11.2015 | Erforscht: Zartheit von vakuum-gegartem Fleisch
|
Eine vollständige Liste aller älteren Nachrichten finden Sie im
Archiv
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Copyright Codex flores, Huobstr. 15, CH-8808 Pfäffikon (SZ) |
|
|
|
|
|
|
|
|