Das Kantonale Labor Basel-Stadt KLBS hat 29 Aufschnitte und Brühwürste kontrolliert und zwei Proben wegen fehlender Deklaration von Milch beanstandet.
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Das KLBS hat in Charcuterien zweier Grossverteiler, fünf Metzgereien und zwei Grossverteilern Proben erhoben und analysiert: Fleischkäse (11), Lyoner (6), Aufschnitt (5), Leberwurst (3) oder andere Lebensmittel tierischer Herkunft (4) erhoben. Die Produkte wurden in der Schweiz (26), Deutschland (2) oder in Slowenien (1) hergestellt.
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In zwei Charcuterien zweier Grossverteiler, fünf Metzgereien und den Selbstbedienungsregalen von zwei weiteren Grossverteilern wurde Fleischkäse, Lyoner, Aufschnitt und Leberwurst erhoben. Die meisten Produkte wurden in der Schweiz hergestellt. Bei der Erhebung von Produkten, welche im Offenverkauf angeboten werden, wurde explizit nachgefragt, ob Allergene als Zutaten enthalten sind oder als Kreuzkontamination enthalten sein könnten.
In einem Lyoner und in einem Fleischkäse, welche im Offenverkauf erhoben wurden, konnten bedeutende Mengen Milchbestandteile festgestellt werden. Auf der aufgeklebten Etikette wurden die Zutaten aufgeführt, nicht jedoch Milchbestandteile. Die beiden Produkte wurden beanstandet. Unsere Abklärungen ergaben, dass es sich bei den Milchbestandteilen im Lyoner um eine Kontamination handelte. Das Reinigungskonzept wurde vom Hersteller in der Zwischenzeit angepasst. Beim beanstandeten Fleischkäse wurde offenbar die Rezeptur geändert ohne dass die Kennzeichnung angepasst wurde. Der Fehler wurde vom betroffenen Hersteller umgehend behoben.
Weiter wurden in einem vorverpackten Aufschnitt und in einem vorverpackten Lyoner ohne entsprechende schriftliche Hinweise Milchbestandteile nachgewiesen. Die Mengen lagen jeweils unterhalb der Deklarationslimite, weshalb die Proben nicht beanstandet wurden. Die Betriebe wurden jedoch über diese Befunde informiert, um sie für das Thema Allergene zu sensibilisieren.
Die Verwendung von spezifischem Risikomaterial, welches Zentralnervensystemgewebe enthält, ist wegen der BSE-Problematik untersagt. Glücklicherweise konnte in keiner der von uns untersuchten Proben zentralnervöses Gewebe nachgewiesen werden. Die Kennzeichnungen auf den Etiketten der vorverpackten Produkte waren vollständig, so dass kein Produkt diesbezüglich beanstandet werden musste. Aufgrund unserer Resultate werden Wurstwaren, insbesondere die im Offenverkauf angebotenen, bei Gelegenheit wieder bezüglich Allergenen kontrolliert werden.
Ausgangslage und gesetzliche Grundlagen
Da Allergiker nach dem Konsum von
Wurstware mit einem anaphylaktischen
Schock reagieren können und sich eventuell notfallmässig behandeln lassen müssen, wurden im Rahmen von Kampagnen
Fleischerzeugnisse bezüglich Allergenen
untersucht.
Aufschnitt kann die Zutaten Ei, Milch, Pistazie, Sellerie, Sesam, Senf und/oder Lupinen enthalten. Werden solche Produkte
auf den gleichen Anlagen (z.B. Cutter,
Schneidemaschine) produziert wie solche
ohne diese Allergene, so ist es bei einer
unsorgfältigen Reinigung möglich, dass
ungewollt geringe Mengen einer allergenen Zutat in ein anderes Lebensmittel gelangen. Allergiker müssen sich auf die Zutatenlisten von vorverpackten Lebensmitteln verlassen
können.
Für die Deklaration von Allergenen gibt es gemäss Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
(LKV) Art. 8 folgende Regelungen:
Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe), die Allergene oder andere unerwünschte Reaktionen
auslösende Stoffe (nach Anhang 1) sind oder aus solchen gewonnen wurden, müssen in jedem
Fall im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden.
Auf diese Zutaten muss auch dann
hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in
ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen),
sofern ihr Anteil, z.B. im Falle von Senf, 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel übersteigen könnte. Hinweise, wie „kann Spuren von Senf enthalten“ sind unmittelbar nach
dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen.
Bei offen angebotenen Lebensmitteln kann auf die
schriftlichen Angaben verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Kon-
sumenten auf andere Weise, z.B. durch mündliche Auskunft, gewährleistet wird (LKV Art. 36).
Es muss belegt werden können, dass alle im Rahmen der Guten Herstellungspraxis gebotenen
Massnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtigten Vermischungen zu vermeiden oder
möglichst gering zu halten.
Bei offen angebotenen Lebensmitteln kann auf die
schriftlichen Angaben verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Kon-
sumenten auf andere Weise, z.B. durch mündliche Auskunft, gewährleistet wird (LKV Art. 36).
Es muss belegt werden können, dass alle im Rahmen der Guten Herstellungspraxis gebotenen
Massnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtigten Vermischungen zu vermeiden oder
möglichst gering zu halten.
Weiter müssen die Angaben auf der Verpackung gemäss Täuschungsverbot (Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung Art. 10) korrekt sein.
Die Tierseuchenverordnung (TSV) regelt, was bei der Fleischverarbeitung verwendet werden
darf, bzw. welche Teile nach dem Schlachten entsorgt werden müssen. Spezifiziertes Risiko-
material ist direkt nach dem Schlachten als tierisches Nebenprodukt (Kategorie 1) zu entsorgen
(Art. 179d TSV).
(KLBS 8.1.2016)
(gb)
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