Zwei kantonale Labors untersuchten die Deklarationen von Kakaogetränken. Die Beanstandungen waren nicht schwerwiegend, aber deren Quote betrug fast 25 Prozent.
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Die kantonalen Labors von Basel-Stand und –Landschaft untersuchten die Deklaratonen von Kakaogetränken. Die Beanstandungsquote war fast 25%. Die Art der Beanstandungen war zwar nicht von grösserer Tragweite, dennoch ist eine Wiederholung in naher Zukunft zu erwarten.
Bei 5 Grossverteilern, 2 Reformhäusern, einer Drogerie und einem anderen Geschäft wurden 41 Kakaogetränke in Pulverform (32) oder in flüssiger Form (9) erhoben. 21 Produkte waren gemäss Deklaration mit Vitaminen angereichert. 14 Produkte enthielten Malzextrakt, ebenso viele Saccharose als Hauptbestandteil.
Von den 41 Proben enthielten 7 Produkte Eibestandteile und 20 Produkte Molke, Milch oder Milchpulver. 31 Kakaogetränke wurden in der Schweiz hergestellt, 4 in Deutschland, 3 in Frankreich, 2 in Holland und eines in Italien. 8 Produkte stammten aus biologischer Produktion.
Ergebnisse und Massnahmen
Eine Probe ohne deklarierte Eibestandteile enthielt rund 10 mg Eiprotein / 100 g Pulver. Dies entspricht in etwa einem Eiweissanteil von 0.1%. Eine Deklarationspflicht (für unbeabsichtigte Zutaten) besteht ab einem Gehalt von 0.1% Ei. Auf Grund der Messunsicherheit wurde auf eine Beanstandung verzichtet. Der Verkäufer wurde aber auf das Analyseresultat aufmerksam gemacht und aufgefordert, den Befund zu klären.
In den Produkten ohne deklarierte Milchanteile konnten keine massgeblichen Spuren von Milchprotein nachgewiesen werden.
Die Mineralstoffe Calcium, Magnesium, Kalium, Natrium, Jod, Eisen, Zink, Mangan und Kupfer wurden quantifiziert. Zwei Proben enthielten gegenüber der Deklaration ca. das Doppelte an Eisen und eine Probe weniger als ein Drittel des deklarierten Eisen-Gehaltes. Auch der Magnesiumgehalt lag bei einer Probe um den Faktor 2 über dem deklarierten Wert. Eine Probe enthielt gegenüber der Deklaration die 3-fache Menge an Natrium. Insgesamt mussten 4 Proben wegen fehlerhaften Deklarationen von Mineralstoffgehalten beanstandet werden.
Die Schwermetalle Cadmium und Blei wurden ebenfalls bestimmt. Bei drei Produkten lag der Cadmium-Gehalt bei rund 0.16 mg/kg und der Bleigehalt bei zwei dieser Proben bei rund 0.12 mg/kg, was im Vergleich zu den anderen Produkten auffallend hoch war. Wird jedoch berücksichtigt, dass das Pulver für die Zubereitung des Getränks rund 40x verdünnt wird, so geben die Gehalte zu keinerlei Beanstandung Anlass.
Auf Grund fehlerhafter Deklarationen kam es zu folgenden Überweisungen an die zuständigen Behörden: Bei 2 Proben waren die Deklarationen oder Teilbereiche davon schlicht unleserlich (zu kleine Schrift auf ungeeignetem Hintergrund). Bei einer dieser Proben bezog sich die Nährwertdeklaration auf 500 statt, wie vorgeschrieben, auf 100 ml. Bei 3 Proben wurden Zutaten in der Sachbezeichnung genannt, abgebildet oder sonst hervorgehoben, ohne dass die entsprechenden Mengen deklariert wurden.
Der Proteingehalt lag bei den Pulvern zwischen 0.8 und 16% und bei den flüssigen Produkten bei rund 3.5%. Die Deklarationen waren diesbezüglich korrekt.
Die pulverförmigen Produkte enthielten rund 12 bis 88 g/100 g Kohlenhydrate, die Fertiggetränke rund 6 bis 14 g/100 ml.
Die deklarierten Zuckergehalte entsprachen den Tatsachen. Die Produkte, bei denen keine Milchprodukte oder Milchzucker deklarierten waren, enthielten keine Laktose oder nur Spuren davon. Die Zusammensetzung der Zuckerarten entsprach den Erwartungen gemäss Zutatenliste.
Der Fettgehalt lag bei den pulverförmigen Produkten zwischen 1.4 und 20% und bei den trinkfertigen Produkten zwischen 0.7 bis 5%. Bei allen Proben entsprach die deklarierte Fettmenge dem tatsächlichen Fettgehalt.
Gesetzliche Grundlagen und Kommentar
Die Kakaogetränke werden in Art. 49 der Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse definiert: Produkte zur Herstellung von Kakaogetränken sind Mischungen aus Kakaopulver oder fettarmem Kakaopulver in Form von Pulver, Granulat oder Lösung (Konzentrat) mit Zutaten wie Zuckerarten, Milch oder Milchbestandteilen.
Die Anforderungen an Kakaopulver werden in Anhang 4 dieser Verordnung beschrieben.
Es gelten die allgemeinen Deklarationsvorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung.
Die meisten Kakaogetränke sind angereichert mit Vitaminen und/oder Mineralstoffen. Einige davon enthalten Malzextrakt. Viele bestehen in erster Linie aus Zucker, was zwar geschmacklich von Vorteil sein kann, ernährungsphysiologisch aber sicher nicht optimal ist. (Medienmitteilung KLBS)
(gb)
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