Neue BAG-Weisung regelt, dass nur noch zwölf Wochen ab Inkrafttreten einer Stallpflicht Geflügelprodukte aus Freiland als solche deklariert werden dürfen.
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Nachdem das Geflügel im letzten Winter eingestallt werden musste, hat der Bundesrat am 26. April 2006 beschlossen, die Freilandhaltung für Geflügel per 1. Mai 2006 in der Schweiz wieder zuzulassen. Werden aber wieder Vögel mit Vogelgrippe entdeckt, müssen allerdings erneut Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet werden. In diesen Zonen wird die Freilandhaltung verboten sein. Auch ist nicht auszuschliessen, dass in Zeiten der Wildvögelzüge zum Schutze des einheimischen Nutzgeflügels wiederum ein vorübergehendes generelles Freilandhaltungsverbot ausgesprochen wird.
Damit die kantonalen Vollzugsbehörden und die Produzenten / Vermarkter in Zukunft klare Vorgaben haben, wie die Kennzeichnung von Geflügelprodukten bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten bei einem regionalen bzw. einem landesweiten Freilandhaltungsverbot aussehen soll, erlässt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in Anwendung von Artikel 36 Absatz 3 des LMG und von Artikel 60 LGV im Hinblick auf den einheitlichen Vollzug folgende Weisung:
Kennzeichnung der Geflügelprodukte
Ab Inkrafttreten eines regionalen und / oder landesweiten Freilandhaltungverbotes dürfen die Schweizer Geflügelprodukte aus Auslauf- und Freilandhaltung noch während längstens 12 Wochen mit diesen Begriffen gekennzeichnet und vermarktet werden. Nach Ablauf dieser Frist muss die Kennzeichnung geändert werden.
Die Änderung kann in Form einer angepassten Etikette (evtl. mit Zusatzkleber) erfolgen. Für Geflügelfleisch ist nur noch die Kennzeichnung „Extensive Bodenhaltung“ und „Besonders tierfreundliche Stallhaltung“ gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Geflügelkennzeichnungsverordnung vom 23. November 2005 (GKZV; SR 916.342) zugelassen.
Für Eier ist nur noch die Kennzeichnung „Bodenhaltung“ erlaubt. Die Geflügelprodukte müssen spätestens bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten korrekt gekennzeichnet sein.
Produkte, welche die Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sind ("biologisch", "oekologisch", "Bio-", "Oeko-"), sind nicht betroffen. Sie dürfen auch nach Ablauf der 12-Wochenfrist ohne Änderung der Kennzeichnung abgegeben werden. Ausnahme: Werden Bioprodukte zusätzlich mit „Freiland“ beworben, ist nach Ablauf der 12 Wochen diese Zusatzdeklaration wegzulassen oder mit einem Kleber ein Hinweis auf das Freilandhaltungsverbot anzubringen.
Diese Weisung gilt sinngemäss auch für importierte Geflügelprodukte, welche aus einem Gebiet stammen, das mit einem Freilandhaltungsverbot belegt ist.
Die vorliegende Weisung tritt am 17. August 2006 in Kraft. Sie wird im Handelsamtsblatt publiziert. Die Weisung Nr. 8/2006 des Bundesamtes für Gesundheit ist gegenstandslos geworden und wird formell aufgehoben. (Quelle: BAG)
Weisung des BAG für kagfreiland akzeptabel
Die heute veröffentlichte definitive Weisung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) über die «Kennzeichnung von Geflügelprodukten bei einem Freilandhaltungsverbot» ist klar besser als die erste Version vom Frühling und für kagfreiland insgesamt akzeptabel.
Die Nutztierschutz-Organisation kagfreiland fühlt sich von der Eier-Sonderbestimmung «Freiland» nicht betroffen, weil kagfreiland auf ihren Eierschachteln nicht zusätzlich mit der Freilandhaltung wirbt und der Name «kagfreiland» der Name der Organisation ist und keine Produktewerbung darstellt.
Dazu Geschäftsleiter Roman Weibel: «Wir werden in Zeiten der Vogelgrippe ganz sicher nicht unseren Namen «kagfreiland» ändern und plötzlich z.B. als «kagstall-land» auftreten.» Bei kagfreiland-Poulets hingegen wird kagfreiland nach Ablauf der 12-wöchigen Schonfrist eine zusätzliche Kennzeichnung hinzufügen, wie es die BAG-Weisung vorschreibt.
kagfreiland hofft, dass es in der Schweiz nicht mehr zu einem Freilandverbot und schon gar nie zu einem über 12-wöchigen Freilandverbot kommt, weil die BAG-Weisung einen grossen Logistikaufwand und zusätzliche Kosten zur Folge hat.
kagfreiland weist noch einmal darauf hin, dass bei den letzten beiden Freilandverboten sich die KonsumentInnen beim Eierkauf nicht getäuscht fühlten. Dies zeigte eine damalige Umfrage bei Konsumentenorganisationen, Konsumentenmedien und anderen Stellen. Die KonsumentInnen wussten aus den Medien, dass ein Freilandverbot gilt. Von Täuschung der KonsumentInnen während der Zeit des Freilandverbots kann also keine Rede sein. (Medienmitteilung kagfreiland)
(gb)
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