Das Bundesgericht widerspricht in einem spezifischen Fall dem LGV-Täuschungsartikel: Süssmost-Werbung «ohne Zuckerzusatz» sei erlaubt, obwohl Zuckerzusatz dort verboten ist.
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Das Schweizer Bundesgericht hat festgehalten, dass es nicht
verboten sei, für etwas zu werben, das selbstverständlich und gesetzlich vorgeschrieben
sei. Konkret ging es um den Hinweis «ohne Zuckerzusatz» auf der
Etikette von Ramseier-Süssmost.
Das Kantonale Laboratorium
Luzern hatte 2005 einen solchen Hinweis beanstandet und von der
Herstellerfirma eine Anpassung verlangt. Die Behörde begründete
dies damit, dass die Zuckerung von Apfelsaft von Gesetzes wegen
grundsätzlich nicht erlaubt sei.
Das Luzerner Verwaltungsgericht hob diesen Entscheid später
auf. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht auf Beschwerde des
Eidg. Departement des Innern (EDI) bestätigt hat. Laut dem
Urteil vergrössert der Hinweis «ohne Zuckerzusatz» zwar die
Gefahr, dass der Konsument über das absolute Zuckerungsverbot
beim Apfelsaft getäuscht werden könnte. Aber entscheidend sei das legitime Informationsbedürfnis des Käufers, der
die detaillierten Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht
kenne.
Die Aufschrift «ohne Zuckerzusatz» erlaube ihm die
Abgrenzung eines ungezuckerten Fruchtsaftes von Fruchtsäften
und -getränken, bei denen Zuckerung zulässig sei. Der Hinweis
könne gerade auch für Diabetiker sehr wichtig sein. Zudem seien
in der EU im Gegensatz zur Schweiz Zuckerzugaben beim Apfelsaft
nicht ganz ausgeschlossen. (Quelle: Kleinreport)
Michael Beer vom Bundesamt für Gesundheit BAG kommentiert den Bundesgerichtsentscheid auf Anfrage von foodaktuell:
«Dieser Entscheid zeigt, dass das Bundesgericht dem Informationebedürfnis der Konsumenten eine hohe Priorität gibt. Er gilt für diesen spezifischen Fall von Süssmost und weicht den Täuschungsartikel nicht auf. So können zwar andere Mostereien für Süssmost dieselbe Werbeaussage machen, ohne dass die kantonalen Labors intervenieren. Aber nach wie vor ist der Hinweis auf eine Selbstverständlichkeit unzulässig wie etwa «cholesterinfreie Kokosmilch». Bei ähnlichen oder andern Produkten müsste wieder ein Richter entscheiden, ob eine Beanstandung berechtigt ist oder nicht».
Auszug aus der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände-Verordnung LGV Art. 10:
Täuschungsverbot
Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der
Aufmachung und die Anpreisungen müssen den Tatsachen entsprechen beziehungsweise dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden
Lebensmittel Anlass geben.
Verboten sind insbesondere:
a. Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses
nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gar nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b. Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel
besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel
dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:
1. die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften (z. B. betreffend
umweltgerechter Produktion, artgerechter Tierhaltung oder Lebensmittelsicherheit),
2. Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zuge-
hörenden Produkte aufweisen;
c. Hinweise irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel Eigenschaften der
Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit oder
als Schlankheitsmittel zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen,
dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind Hinweise auf die
Wirkung von Zusätzen essenzieller oder ernährungsphysiologisch nützlicher
Stoffe zu Lebensmitteln aus Gründen der Volksgesundheit (Art. 18);
d. Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein
eines Heilmittels geben;
e. Angaben, welche darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert
hat, welcher über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f. Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit
Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom
28. Mai 1997, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach
einem völkerrechtlichen Vertrag mit der Schweiz geschützt sind;
g. bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die
Gesundheit beziehen;
h. bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die
durch das BAG erteilte Bewilligung.
(gb)
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