Der Bundesrat hat Änderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) verabschiedet und die Änderungen in Kraft gesetzt. Das BAG revidiert zahlreiche Verordnungen.
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Künftig werden bestimmte Aussagen bezüglich der präventiven Eigenschaften – so genannte "Health Claims" - möglich sein. Beispiel: «Milch senkt Osteoporose-Risiko» statt nur «Milch macht starke Knochen». Noch «weicher» (dafür dank des Stabreims eingängiger) war die Aussage der 70er Jahre: «Milch macht müde Männer munter»
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Die Anpassungen stehen im Zeichen der Angleichung ans EG Recht im Lebensmittelbereich und erfolgen im Hinblick auf die Erleichterung des freien Warenverkehrs mit der EU. Mit der Einführung einer Höchstmenge für Transfette und der Reglementierung von Verpackungstinten werden zudem Neuerungen im Zeichen des Gesundheitsschutzes eingeführt, welche im EG-Recht noch nicht enthalten sind.
Zu den wichtigsten Anpassungen gehört die Einführung einer Höchstmenge von 2% für Transfettsäuren in Speiseölen und -fetten. Diese Regelung für Ausgangsprodukte wird die Qualität von verarbeiteten Produkten verbessern. Als erstes und bisher einziges Land hatte Dänemark diese 2%-Limite vor zwei Jahren eingeführt.
Auch die Reglementierung von Verpackungstinten ist ein wichtiger Beitrag für den Gesundheitsschutz. In den letzten Jahren wurden Lebensmittel wie zum Beispiel Milch und Teigwaren durch Substanzen aus Verpackungstinten kontaminiert. In einer Positivliste wird nun aufgeführt, welche Stoffe für die Herstellung von Verpackungstinten zugelassen sind. Diese Liste kann bei Bedarf jederzeit ergänzt werden.
Für mehr Transparenz sorgen die Regelungen betreffend der Zulässigkeit nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben, welche aus dem EG-Recht übernommen werden. Die entsprechende Verordnung enthält Vorschriften über die Zulässigkeit von Begriffen wie "fettarm", "ballaststoffreich" oder "reich an Vitamin C", für welche spezifische Verwendungsbedingungen in einer Liste zusammengefasst wurden.
Andererseits enthält sie detaillierte Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben: Künftig werden bestimmte Aussagen bezüglich der präventiven Eigenschaften von in Lebensmitteln enthaltenen Stoffen - sogenannte "Health Claims" - möglich sein, die unter dem heute geltenden generellen Heilanpreisungsverbot noch verboten sind. Aufgrund der vorgesehenen Übergangsfristen wird die Verordnung voraussichtlich in vier bis fünf Jahren vollständig anwendbar sein.
Im Bereich der gentechnisch veränderten Organismen (GVO) wird eine Toleranz für Spuren von nicht bewilligten GVO eingeführt. Damit sollen unberechtigte Handelshemmnisse vermieden werden. Die heutigen Analysemethoden erlauben den Nachweis von bereits geringsten Spuren von GVO.
Mit den neuen Bestimmungen wird verhindert, dass Lebensmittel mit GVO-Spuren, die jedoch nicht gesundheitsgefährdend sind, aufgrund von Abweichungen zum EG Recht vernichtet werden müssen. Eine 100% Warenflusstrennung ist nicht möglich, deshalb ist diese Toleranz für unbeabsichtigte Spuren nötig. Die unbeabsichtigten Spuren nicht-bewilligter GVO-Erzeugnisse sind an sehr strikte Bedingungen geknüpft. Unter anderem darf ein Schwellenwert von 0.5% nicht überschritten werden. (Quelle BAG)
"Milch senkt Osteoporose-Risiko" künftig zulässig
"Milch senkt Ihr Risiko, an Osteoporose zu erkranken": Solche Werbeaussagen für Lebensmittel sind in der Schweiz bald möglich. Zudem sind künftig nur noch zwei Prozent Transfett im Speiseöl zugelassen. Mit dieser Höchstmenge für die als Gesundheitsrisiko geltenden Transfettsäuren in Speiseöl und -fett nimmt die Schweiz nach Dänemark in Europa eine Pionierrolle ein. Dänemark kenne den Grenzwert seit zwei Jahren, schreibt der Bundesrat zu einer Revision im Lebensmittelrecht.
Bestimmte gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln sind künftig zulässig, lautet ein weiterer revidierter Punkt in dem Gesetz. Demnach darf auf die risikosenkende Wirkung hingewiesen werden. Derzeit ist das unter dem generellen Heilanpreisungsverbot nicht zulässig. Als heilend dürfen Nahrungsmittel weiterhin nicht beworben werden. Die Änderung soll wegen der vorgesehenen Übergangsfristen in vier bis fünf Jahren gelten.
Die Schweizer Milchproduzenten waren in der Vergangenheit mit dem Gesetz in den Clinch geraten, weil sie eine schwarz-weisse Kuh für die vorbeugende Wirkung der Milch gegen die Knochenbrüchigkeit im Alter (Osteoporose) werben liessen. Nach einem Bundesgerichtsurteil, welches ihnen dies untersagte, stiegen sie 2001 auf den Slogan "Milch macht starke Knochen" um. (Quelle LID)
(gb)
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