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15.5.2008

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Beanstandungen wegen Deklarationsmängeln

Das kantonale Labor Basel beanstandete 4 von 29 fleischhaltigen Lebensmitteln wegen Deklarationsfehlern. Analysiert wurden Tierart, Fett-/ Proteingehalt, Allergene Sellerie und Ei.



Im Rahmen einer Kampagne klärte das kantonale Labor Basel folgende Fragen bei fleischhaltigen Lebensmitteln:

Stimmen die enthaltenen Tierarten mit der Deklaration überein?
Wie hoch sind der Fett- und der Proteingehalt und ist der deklarierte Gehalt korrekt?
Können in den Proben ohne entsprechende Deklaration Sellerie und Ei nachgewiesen werden?
Erfüllen die allgemeinen Deklarationen auf der Etikette die gesetzlichen Vorschriften?

In fünf verschiedenen Geschäften wurden 29 unterschiedliche Lebensmittel mit Fleisch erhoben. Es handelte sich um
verschiedene Fertigmenüs (8),
Teigwaren mit Fleisch (9),
Suppen (6),
Saucen (3)
Pastetchenfüllungen (3).

24 Produkte enthielten die Zutat Rindfleisch, zwölf Produkte die Zutat Schwein, fünf Produkte die Zutat Huhn und zwei die Zutat Pute / Trute. Die Produkte stammten aus dem Fürstentum Lichtenstein (12), der Schweiz (10), Deutschland (4) und Italien (3).

Ergebnisse und Massnahmen

Da es zu vier (14%) Beanstandungen kam, werden Lebensmittel mit Fleisch bei Gelegenheit wieder untersucht. Die in der Zutatenliste deklarierten Tierarten konnten nachgewiesen werden. Ohne entsprechenden Hinweis enthielten neun Proben geringste Spuren (< 0.01%) Poulet oder Trute. Rind und Schwein konnte in den Proben ohne entsprechenden Hinweis nicht nachgewiesen werden.

Die Fettgehalte lagen im Bereich von 0.2 bis 15.4%. Bei drei Proben stimmte der in der Nährwertdeklaration angegebene Fettgehalt nicht: 2.5 statt 0.5%, 2.6 statt 6.0% und 4.0 statt 7.0% Fett. Die Proben wurden beanstandet.

Die Proteingehalte lagen im Bereich von 2.5 bis 18.7%. Bei allen Proben entsprach der deklarierte Eiweissgehalt dem tatsächlichen Eiweissgehalt.

Keine der 14 Proben ohne Deklaration der Zutat Ei enthielt mehr als 1 mg/kg Eiklarprotein. In keiner der 15 Proben ohne Deklaration von Selleriebestandteilen konnte Sellerie nachgewiesen werden, mit Ausnahme von einer Probe, welche nur geringste Spuren (< 0.01%) enthielt, was keine Deklaration erzwingt.

Bei einer Suppe gab es verschiedene Etikettenversionen bei gleicher Datierung und Lotnummer: Eine Version deklarierte drei verschiedene Geschmacksverstärker, einen Energiegehalt von 10 kcal und einen Eiweissgehalt von 1.5 g / 100 g, die andere Version nur einen Geschmacksverstärker, einen Energiegehalt von 19 kcal und einen Eiweissgehalt von 2.5 g / 100 g. Bei der einen Version konnte somit der Inhalt nicht mit der Deklaration übereinstimmen. Die Probe wurde beanstandet. Mittlerweile sind nur noch korrekte Etiketten im Umlauf.

Ausgangslage und gesetzliche Grundlagen

Bei zusammengesetzten Lebensmitteln sind die einzelnen Zutaten meist kaum sichtbar oder geschmacklich erkennbar. Personen, die aus religiösen oder diätetischen Gründen bestimmte Tierarten meiden, verlassen sich auf die deklarierte Zutatenliste. Auch Allergiker müssen sich auf die Deklaration der Zutaten oder auf die Hinweise für Allergiker, wie z.B. „kann Spuren von Sellerie enthalten“, verlassen können.

Die Angaben auf der Verpackung müssen korrekt sein (Täuschungsverbot, LGV Art. 10). Es gelten die allgemeinen Deklarationsvorschriften der LKV.

Für Allergene gibt es gemäss Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LKV) Art. 8 folgende Regelungen:
Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe), die allergene oder andere unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe nach Anhang 1 enthalten oder aus solchen gewonnen wurden, und die, wenn auch möglicherweise in veränderter Form, im Endprodukt vorhanden bleiben, müssen in jedem Fall im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden. Auf diese Zutaten muss auch dann hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in ein Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen), sofern ihr Anteil, z.B. im Falle von Sellerie oder Ei, 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel übersteigen könnte.

Hinweise, wie „kann Sellerie enthalten“ sind unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen. Die verantwortliche Person muss belegen können, dass alle im Rahmen der guten Herstellungspraxis gebotenen Massnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtigten Vermischungen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. (Quelle KLBS) (gb)


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