7.9.2011: nachrichten | ||
7.9.2011 Verarbeitungsgrad differenzieren bei Swissness Die Unterscheidung zwischen schwach und stark verarbeiteten Lebensmitteln ist eine gute Voraussetzung für eine ökonomisch sinnvolle Swissness-Regelung.
Die Swissnessvorlage wurde seit anfangs dieses Jahres in einer Subkommission der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates diskutiert. Bis zur vorletzten Sitzung (22. Juni 2011) wurden verschiedene Grundsatzentscheide getroffen. Ein ganz wichtiger Grundsatzentscheid ist derjenige, wonach zwischen schwach und stark verarbeiteten Produkten zu differenzieren ist. Für die schwach verarbeiteten Produkte zeichnete sich eine Lösung ab, die auf dem Vorschlag des Bundesrates basiert: 80 % Rohstoffe aus der Schweiz, falls möglich und Herstellung in der Schweiz. Für stark verarbeitete Produkte hat sich die Subkommission am 22. Juni dem Vernehmen nach für 80 % Gewicht oder 60 % Wert zuzüglich Herstellung in der Schweiz entschieden, diesen Entscheid aber am 22. Juni 2011 in leicht modifizierter Kommissionbesetzung offenbar mit knapp ausgefallenem Entscheid in Wiedererwägung gezogen und sich für 60 % Gewicht zuzüglich 60 % Wert (neben der Herstellung in der Schweiz) ausgesprochen. Bei der Frage, nach welchen Gesichtspunkten zwischen stark und schwach verarbeiteten Produkten zu differenzieren ist, schien der Vorschlag, auf den Zolltarif abzustellen, am meisten zu überzeugen. Meinungsverschiedenheiten gab es bezüglich der Frage, ob das Abgrenzungskriterium auf Gesetzesstufe zu erwähnen ist oder der Bundesrat die Regelung auf Verordnungsebene trifft. An der Sitzung vom 12. August hat die Subkommission die für stark verarbeitete Produkte beschlossene Kumulation der Kriterien Wert und Gewicht in Wiedererwägung gezogen. Im Subkommissionsantrag wird – wie in Erfahrung zu bringen war – für stark verarbeitete Produkte wieder die Alternativität von Wert und Gewicht vorgeschlagen. Mit einem beeindruckenden Tempo hat die Subkommission unter dem Vorsitz von Nationalrat Kurt Fluri (SO) ihre Beratungen am 12. August abgeschlossen. Kommentar der Fial Die Schweizer Nahrungsmittel-Industrie geniesst mit ihren Produkten im In- und Ausland einen ausgezeichneten Ruf. Ihre Produkte stehen neben der Herstellung in der Schweiz und dem "Savoir faire" für Werte wie "internationale Spitzenqualität", "Exklusivität", "Innovation" und "Zuverlässigkeit", für Tugenden mithin, welche die rohstoffarme Schweiz in der Welt bekannt gemacht haben und welchen sie ihre Reputation verdankt. Es erstaunt deshalb nicht, dass im Ausland – einem grösseren Gewinn zuliebe – mit Produkten aller Art Missbräuche vorkommen. Die Schweizer Nahrungsmittel-Industrie bekennt sich zu einer echten Swissness. Sie begrüsst deshalb den Erlass eines neuen Wappenschutzgesetzes, das die Verwendung des Schweizer Kreuzes für in der Schweiz hergestellte Produkte legalisiert und wirksamere Möglichkeiten zur Abwehr von täuschenden Machenschaften mit Produkten schafft, die im Ausland hergestellt wurden. Sie spricht sich gleichzeitig auch für eine entsprechende Anpassung des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) aus. Die Vorlage muss aber korrigiert werden, weil sie die Nahrungsmittel-Industrie zu diskriminieren droht. Subkommission nahm Korrekturen vor Die vom Bundesrat angedachte Vorgabe, dass zu Nahrungsmitteln verarbeitete Naturprodukte nur dann mit dem Schweizer Kreuz vermarktet werden dürfen, wenn sie zu 80 % aus einheimischen Rohstoffen bestehen, wird den relevanten Reputationsfaktoren für Schweizer Nahrungsmittel nicht gerecht und schwächt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Herstellerfirmen im In- und Ausland, die ihre Produkte übrigens in der Schweiz herstellen. Die von der Subkommission beschlossene Regelung, wonach zwischen schwach und stark verarbeiteten Lebensmitteln zu differenzieren ist, ist eine gute Grundvoraussetzung für eine Regelung, die ökonomisch Sinn macht und den Werkplatz Schweiz nicht schwächt. Ebenfalls positiv ist, dass für stark verarbeitete Produkte wieder 60 % des Rohstoffgewichtes oder 60 % der Herstellkosten in der Schweiz angefallen sein müssen und dass nicht mehr die Kumulation der beiden Kriterien vorausgesetzt wird. Weitere Korrekturen erforderlich Bei vielen Rohstoffen ist nicht primär die Menge, sondern in erster Linie deren Qualität wichtig. Die Rohstoffvorgaben des Gesetzesentwurfes basieren auf der Rohstoffart als solcher (z.B. Weisswein oder Gerste) und lassen die für die bedarfsgerechte Fabrikation eines Produktes erforderliche Rohstoffqualität ausser Acht (z.B. Weisswein mit einem für die industrielle Herstellung von Fertigfondue konstanten ph-Wert oder Gerste zur Herstellung von Malz). Deshalb müssen die Rohstoffvorgaben des MSchG auch die Qualität der Zutaten einbeziehen. Ferner sind die vorgesehenen Regeln für die Berechnung des Gewichtes oder des Wertes der anrechenbaren Rohstoffe kompliziert und vermitteln keine Rechtssicherheit. Für bestimmte Rohstoffe (z.B. Zuckeraustauschstoffe) kann die Inlandproduktion gar nicht erhoben werden. Die Statistiken über die Inlandproduktion erscheinen jeweils mit grossen Zeitverzögerungen. In Form von verarbeiteten Produkten ausgeführte Rohstoffe können teils gar nicht erfasst werden, weil dies bei der Ausfuhr eine Aufschlüsselung der Rezepturen nach den einzelnen Rohstoffen bedingen würde. Elemente einer zweckmässigen Regelung Eine einfache, auf klaren Prinzipien beruhende Swissnessregelung mit weniger Bürokratie und viel Rechtssicherheit könnte auf folgenden Regeln basieren: Herstellung in der Schweiz; 60 % einheimische Rohstoffe oder 60 % in der Schweiz anfallende Herstellkosten für stark verarbeitete Produkte; 80 % einheimische Rohstoffe für schwach verarbeitete Erzeugnisse; Obligatorischer Einbezug nur derjenigen Rohstoffe, bei denen die Schweiz einen Selbstversorgungsgrad von 60 % in der benötigten Qualität erzielt; Regelung der Abgrenzung zwischen schwach und stark verarbeiteten Lebensmitteln auf Stufe Gesetz (Verweis auf den Zolltarif). (Text: fial) Tarifnummern-Verzeichnis Stand: 01.01.2011 herausgegeben von der Oberzolldirektion, 3003 Bern Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems I LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS 01 Lebende Tiere 02 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte 03 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 04 Milch und Molkereiprodukte; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 05 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen II WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS 06 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken 08 Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen 09 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze 10 Getreide 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbeoder Heilgebrauch; Stroh und Futter 13 Gummis, Harze und andere Pflanzensäfte und -auszüge 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen III TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; ZUBEREITETE SPEISEFETTE; WACHSE TIERISCHEN ODER PFLANZLICHEN URSPRUNGS 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs IV WAREN DER NAHRUNGSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLISCHE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren 17 Zucker und Zuckerwaren 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao 19 Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen 21 Verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen 22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig 23 Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie; zubereitete Tierfutter 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe V MINERALISCHE STOFFE 25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement | ||