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12.9.2011: nachrichten
12.9.2011
EU: Kompromiss bei Deklarationspflicht

Ein Kompromisspaket wurde geschnürt: Das EU-Parlament hat die neue "Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel" in zweiter Lesung verabschiedet.



Ein Jahr nach der ersten Lesung zur neuen "Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel" im EU-Parlament fand am 6. Juli die zweite Lesung und Schlussabstimmung statt. Die vorberatende Kommission des EU-Parlamentes hatte die in der "common position" der Kommission und des Ministerrates enthaltenen Vorschläge noch im März in vielen Punkten abgelehnt und an den Beschlüssen aus der ersten Lesung festgehalten. In der Zwischenzeit ist es in einem sogenannten "Trialog" zwischen dem Parlament, dem Ministerrat und der Kommission gelungen, eine Einigung zu finden und damit ein Scheitern der Vorlage zu verhindern. Die Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel wird unter anderem folgende Neuerungen bringen:

Nährwertkennzeichnung

Die sogenannte Nährwertbox, in der auf der Verpackung in tabellarischer Form über den Nährwertgehalt des Lebensmittels informiert wird, ist weniger umfassend ausgefallen, als dies einzelne Mitglieder des Parlamentes angestrebt hatten. Die Nährwertkennzeichnung wird in Zukunft mindestens folgende 7 Angaben enthalten: den Energiewert, die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz. Die Angaben erfolgen pro 100 g oder 100 ml des jeweiligen Lebensmittels.

Verzichtet wurde auf die obligatorische Angabe der "guideline daily ammounts" (GDAs), das heisst des Anteils an der empfohlenen Tagesdosis. Diese kann wie bisher freiwillig erfolgen. Weiter wurde auch darauf verzichtet, dass die Nährwertbox auf der Vorderseite der Packung angebracht werden muss. Sie kann – wie bisher meist gehandhabt – weiterhin auf der Rückseite aufgedruckt sein.

Schriftgrösse

Die Schriftgrösse der Deklaration muss mindestens 1,2 Millimeter (gemessen an der Höhe des kleinen "x"), bzw. 0,9 Millimeter bei Lebensmitteln mit einer grössten bedruckbaren Fläche von weniger als 80 cm2 betragen.

Herkunftsangabe

Die Herkunftsangabe (origin labelling) wird neu nicht nur für Rindfleisch, sondern auch für frisches Schweine-, Schaf- und Ziegenfleisch sowie für Geflügel obligatorisch erklärt. Ob – wie einige Mitglieder des Parlaments gefordert hatten – effektiv zwischen dem Herkunftsland der Geburt, der Aufzucht und der Schlachtung differenziert werden soll, muss die Kommission nun in den Ausführungsvorschriften entscheiden.

Weiter muss die Kommission innert zwei Jahren einen Bericht über die Ausdehnung der Herkunftsdeklaration auf weiterverarbeitetes Fleisch und Fleischzubereitungen, sowie innert drei Jahren auf weitere Produktebereiche, z.B. Milch, erstellen. Imitate und rekonstituierte Produkte

Neu müssen sogenannte analoge Produkte klarer als solche deklariert werden. Dies gilt einerseits für echte Imitate wie den sogenannten Analog-Käse, andererseits aber auch für rekonstituierte Produkte, welche aussehen wie ein Stück Fleisch oder Fisch, aber in Wirklichkeit aus mehreren Fleisch- bzw. Fischstücken zusammengesetzt wurden.

Allergendeklaration

Verschärft werden sodann die Informationspflichten bezüglich allergener Stoffe. Diese müssen in der Zutatenliste klar hervorgehoben werden und eine entsprechende Information muss auch bei unverpackten Lebensmitteln und sogar im Gastro-Bereich erfolgen.

Weitere Einzelpunkte

Weiter werden unter dem definitiven Text diverse Einzelpunkte geregelt. Neu müssen etwa angegeben werden:
• Das Datum des ersten Einfrierens
• Der Zusatz von Wasser zu Fleisch und Fisch
• Fette unterschiedlicher tierischer Herkunft
• Der Coffeingehalt
• Das spezifische pflanzliche Fett (z.B. Palmöl)

Neu gelten Abbildungen auf Lebensmittelpackungen nur als zulässig, wenn sie den Konsumenten nicht irreführen (als Beispiel wird die Abbildung einer Frucht auf einem Joghurt genannt, wenn dieses ausschliesslich Fruchtaroma enthält). Dem Schweizer Lebensmittelrechtler kommen hier Erinnerungen an die endlosen Diskussionen zu Vanilleschoten in der Vanille-Creme und Pistazien im Pistache-Eis.

Reaktion der Schweiz

Die Beschlüsse der EU haben klar höhere Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln zur Folge. Bereits einen Tag nach den Beschlüssen liess das BAG verlauten, man wolle das Entstehen von Handelshemmnissen verhindern und werde deshalb die einschlägigen Schweizer Vorschriften jenen der EU anpassen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass relativ rasch auch die Schweizer Hersteller von Lebensmitteln mit den neuen EU-Vorschriften konfrontiert sein werden, selbst wenn sie nicht im Export tätig sind.

Health-Claims

Die European Food Safety Authority (EFSA) hat die Prüfung der eingereichten health-claims – bis auf die ausgeklammerten botanicals – abgeschlossen. Dabei wurde nur jeder fünfte claim als wissenschaftlich begründet akzeptiert. Die Kommission hat nun gewissen Gesuchstellern, deren claims von der EFSA abschlägig beurteilt worden sind, eine Nachfrist eingeräumt, um zusätzliche Beweismittel einzureichen.

Die European Food Safety Authority (EFSA) hat die sechste und letzte Gutachtenreihe zur Prüfung der eingereichten health-claims abgeschlossen. Insgesamt wurden 2'758 claims untersucht; zurückgestellt wurden vorläufig 1'550 Angaben über "botanicals". Von den beurteilten claims wurden nur gerade 20 Prozent als wissenschaftlich begründet eingestuft, der Rest wurde von der EFSA abgewiesen. Erfolgreiche claims betreffen insbesondere Vitamine und Mineralstoffe, spezifische Nahrungsfasern, welche einen Einfluss auf den Blutzuckerspiegel, das Cholesterin oder die Gewichtskontrolle haben sowie lebende Joghurtkulturen.

Bestätigt wurden ferner die zellschützende Wirkung der Polyphenole in Olivenöl, eine verbesserte Funktion der Blutgefässe durch Walnüsse, eine Beeinflussung der Herzfunktion durch Fettsäuren sowie die Wirkung einiger Zuckeraustauschstoffe auf den Schutz vor Karies. Die meisten der eingereichten claims wurden von der EFSA allerdings abgewiesen. Dies teils aufgrund fehlender Nachweise der behaupteten Wirkungen, teilweise aber auch aufgrund fehlender Spezifikation der spezifischen Stämme (Probiotika) oder Fasern (Nahrungsfasern).

Nachfrist für die Nachreichung von Beweismitteln

Immerhin hat die Kommission den Gesuchstellern, deren health-claims für Probiotika von der EFSA aufgrund fehlender Nachweise bezüglich der spezifischen Stämme negativ beurteilt worden sind, nun eine Frist bis zum 30. September 2011 eingeräumt, um die geforderte Spezifikation nachzureichen. Dieselbe Frist gilt auch für claims, für welche die EFSA entschieden hat, dass die gelieferten Unterlagen nicht ausreichen, um den Nachweis von Ursache und Wirkung zu erbringen. Auch hier können die entsprechenden Firmen Beweismittel nachreichen.

Weiteres Vorgehen

Die EU-Kommission wird nun eine konsolidierte Gemeinschaftsliste erstellen, aus welcher sämtliche zugelassenen health-claims ersichtlich sind. Davon ausgenommen wären vorläufig noch die claims zu den botanicals, d.h. Aussagen über die positive gesundheitliche Wirkung gewisser Pflanzen und daraus gewonnener Extrakte. Damit verzögert sich die (um die botanicals abgespeckte) Gemeinschaftsliste um fast zwei Jahre.

Gemäss den Vorgaben der VO Nr. 1924/2006 hätte sie spätestens am 31. Januar 2010 vorliegen sollen! Je nach Entwicklung der Arbeiten in der EU wird dies auch eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist für die entsprechenden Bestimmungen der LKV und gleichzeitig auch jener in der Ausführungsverordnung zum THG (VIPaV) mit sich bringen. Das BAG sieht vor, in Anhang 8 der LKV einen Verweis auf die entsprechende Liste der EU einzufügen und damit die in der EU künftig zugelassenen claims auch in der Schweiz zu gestatten. Alle nicht in die Liste aufgenommenen claims dürfen sechs Monate nach der Publikation nicht mehr verwendet werden. (Text: fial)

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