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Sandwichcreme richtig deklarieren

Butter wird dank des Geschmacks und der Natürlichkeit als Füllung oder Aufstrich bei Laugengebäck und Sandwiches von vielen Konsumenten gegenüber Margarine bevorzugt. Aber der höhere Preis und die schlechtere Streichfähigkeit können Sandwich-Produzenten veranlassen, die Butter ganz oder teilweise durch pflanzliche Fette zu ersetzen. Das kantonale Labor Basel prüfte daher kürzlich, ob wirklich Butter drin ist wenn Butter draufsteht.


Das kantonale Labor Basel überprüfte im Rahmen einer Kampagne, ob in Laugengebäck und Sandwiches mit Hinweis auf Butter als Füllung bzw. Aufstrich tatsächlich Butter steckt oder nur pflanzliche Fette. Ferner klärte es ab, ob Produkte ohne Ei-Deklaration dennoch Spuren von Ei-Allergenen enthalten.

In 29 Verkaufsstellen (Bäckereien/Konditoreien, Bäckerei-Theken von Lebensmittelgeschäften, Strassenverkaufsstände, Cafés) wurden 24 offen angebotene und fünf vorverpackte Laugengebäcke (Brezel, Silser) und Sandwiches erhoben.

Dabei fragte der amtliche Kontrolleur inkognito das Verkaufspersonals, ob die Produkte Butter als Füllung oder Aufstrich bzw kein Ei enthielten.

Elf Proben (38%) enthielten reine Butter. Ebenfalls elf Proben enthielten Butter, welche zwar mit 10 bis 30 Prozent Wasser vermischt war, jedoch kein Fremdfett enthielt. Das Schaumigschlagen von Butter unter Zugabe von 200 g Wasser pro kg Butter, woraus ein Wassergehalt von ca. 30 Prozent resultiert, ist in der Branche jedoch üblich, weshalb in diesen Fällen auf eine Beanstandung verzichtet wurde.


Bei einer vorverpackten Laugenbrezel mit Butterfüllung bezog sich die deklarierte Mengenangabe der Butter allerdings auf die mit Wasser vermischte Butter. Diese Fehldeklaration wurde beanstandet, worauf der Hersteller die Etikettierung anpasste.

Drei offen angebotene Proben (10%) enthielten eine Mischung aus Butter und pflanzlichem Fett (z.B. Margarine) und wurden deshalb beanstandet. Der Buttergehalt der verwendeten Mischungen betrug nur ca. 20%, 50% bzw 85%.

Trotz entsprechender Deklaration bzw. mündlicher Angabe enthielten drei vorverpackte und eine offen angebotene Probe (14%) gar keine Butter sondern ausschliesslich pflanzliches Fett. Diese Proben wurden wegen täuschenden Angaben beanstandet. Aber erfreulicherweise wurden in keiner Probe Spuren von Ei festgestellt.


Die relativ hohe Beanstandungsquote von 28 Prozent wegen falschen und somit täuschenden Angaben bezüglich der Verwendung von Butter als Füllung bzw. zum Bestreichen erfordert eine Nachkontrolle in naher Zukunft, um den Erfolg der verfügten Massnahmen zu überprüfen. Aber das Problem der Kreuzkontamination mit Ei-Spuren scheinen die Produzenten im Griff zu haben.

Gesetzliche Grundlagen

Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Verpackungen, die Arten der Aufmachung und die Anpreisungen müssen gemäss Art. 10 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) den Tatsachen entsprechen beziehungsweise dürfen nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit Anlass geben.

Auf allergene Zutaten wie z.B. Eier muss gemäss der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) Art. 8 auch dann hingewiesen werden, wenn sie unbeabsichtigt in ein Lebensmittel gelangt sind, sofern ihr Anteil, bezogen auf das genussfertige Lebensmittel 1 g pro Kilogramm oder Liter übersteigt oder übersteigen könnte.

Text: Medienmitteilung KL BS
Bilder: foodaktuell (keine der beanstandeten Produkte)

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