13.11.2014: nachrichten | ||
13.11.2014 Zwang zur EU-Adresse auf Exportprodukten Ab 13.12.2014 muss auf in die EU exportierten Lebensmitteln eine EU-Adresse deklariert sein. Die fial erklärt die diversen Lösungsvarianten.
Auf Schweizer Lebensmitteln, welche in die EU exportiert werden, muss ab dem 13. Dezember 2014 eine EU-Adresse aufgedruckt werden. Die fial nennt folgende Lösungsmöglichkeiten: 1. Zusammenarbeit mit einem Dienstleister 2. Gründung einer Tochtergesellschaft in der EU, Verkauf direkt aus der Schweiz 3. Gründung einer Tochtergesellschaft in der EU, über die der Verkauf abgewickelt wird In der rechtlichen Würdigung wurde einzig die Variante 3 als wasserdicht bezeichnet, bei den beiden anderen wurde ein gewisses Risikopotential für Beanstandungen geortet. Dass diese relativ konservative Einschätzung korrekt war, zeigen erste Antworten der Kommission auf entsprechende Interventionen europäischer Verbände, welche die fial auslösen konnte. In diesen Antworten hält die Kommission zwar fest, dass sie nicht zur Auslegung der Frage zuständig sei, sondern dass die Verordnung auf nationalstaatlicher Ebene umgesetzt werde und die Rechtsfragen letztinstanzlich durch den EUGH entschieden werden müssten. Dennoch hält die Kommission fest, dass die blosse Gründung einer "Subsidiary", welche mit der Ware nichts zu tun habe, kaum ausreichen dürfte. Leider bleibt dabei offen, ob der englische Ausdruck "Subsidiary" im Sinne einer blossen Zweigniederlassung oder auch im Sinne einer effektiven Tochtergesellschaft gebraucht wird. Immerhin geht die Kommission aber offenbar von einer Auslegung im Lichte der Zielsetzung der LMIV aus und hält fest, dass es darum gehe, dass der Konsument sowie die nationalen Vollzugsbehörden einen Kontakt innerhalb der EU haben, welcher effektiv fundiert Auskunft geben kann, der aber auch die Verantwortung für die Deklaration übernimmt. Es scheint somit möglich zu sein, über die Zusammenarbeit mit einem Dienstleister, der aber effektiv mit den Produkten vertraut ist und der in den Vertrieb und die Packungsgestaltung resp. Deklaration involviert ist, diese Voraussetzungen erfüllen zu können. Die konkrete Umsetzung der Vorgaben ist aber nach wie vor offen. Kommission signalisiert Verständnis Gemäss Aussagen von Bundesstellen hat die EU-Kommission Verständnis für die Problematik signalisiert, was nicht zuletzt mit den bereits erwähnten Interventionen von EU-Verbänden zusammenhängen dürfte. Die nach der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative eingetretene Eiszeit könnte somit beendet sein und auch auf politischer Ebene wieder Bewegung in die Diskussion kommen. Die EU-Kommission hat dem Vernehmen nach aber trotz der signalisierten Gesprächsbereitschaft festgehalten, dass die LMIV am 13. Dezember 2014 in Kraft treten werde und danach auch umzusetzen sei. Immer wieder trat in den vergangen Wochen die Frage des konkreten Umsetzungsdatums auf. Fakt ist, dass die LMIV ab dem 13. Dezember 2014 Geltung beansprucht. Bis zum 12. Dezember 2014 darf somit noch nach altem Recht hergestellt und abgepackt werden, ab dem 13. Dezember 2014 muss demgegenüber nach neuem Recht deklariert werden. Waren, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis zum Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums verkauft werden (Art. 54 Ziff.1 Abs. 1 LMIV). Geltungsbereich B2B Eine Frage, welche ebenfalls regelmässig aufgetaucht ist, ist der konkrete Geltungsbereich der Verordnung im B2B-Bereich. Diese Frage wird in Art. 8 Abs. 8 der LMIV wie folgt geregelt: "Lebensmittelunternehmer, die anderen Lebensmittelunternehmern Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, stellen sicher, dass diese anderen Lebensmittelunternehmer ausreichende Informationen erhalten, um ihre Verpflichtungen nach Abs. 2 erfüllen zu können." In diesem Bereich müssen die Angaben somit nicht zwingend auf der Verpackung angebracht sein, sondern es reicht, wenn zum Beispiel in den Begleitdokumenten die notwendigen Angaben geliefert werden, die es dem Abnehmer erlauben, seinen eigenen Kennzeichnungspflichten nachzukommen. (fial) | ||