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11.4.2006: nachrichten
11.4.2006
Kann Noni-Saft der Gesundheit schaden?

Durch neue Studien drängt sich die Frage auf, ob Noni-Saft akute Leberentzündung verursachen kann. Experten meinten bisher, drei Dezi pro Tag seien unbedenklich.


Noni-Saft wird aus der indischen Maulbeere gewonnen. In einigen Regionen, in denen die Pflanze heimisch ist, werden bestimmte Pflanzenteile traditionell als Heilmittel verwendet. In der Europäischen Union gelten Noni-Säfte als neuartige Lebensmittel. Ihre Vermarktung bedarf einer Genehmigung durch die Europäische Kommission. Diese wurde für den Erstanbieter unter Beteiligung der Mitgliedsstaaten 2003 erteilt.

Zuvor hatte der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss der Kommission geprüft, ob von Noni-Saft gesundheitliche Risiken ausgehen können. Das Gremium gelangte zu der Auffassung, dass negative gesundheitliche Wirkungen bei einem Verzehr in den vom Antragsteller empfohlenen Mengen nicht zu erwarten seien (30 ml pro Tag).

Gleichzeitig wies der Ausschuss darauf hin, dass besondere gesundheitsfördernde Wirkungen, die über die von anderen Fruchtsäften hinausgehen, wissenschaftlich nicht belegt sind. Im Übrigen ist es verboten, Lebensmittel mit irreführenden Aussagen zu bewerben, z.B. durch Angabe von Wirkungen, die das Lebensmittel nicht besitzt. Darüber hinaus sind – von wenigen Ausnahmen abgesehen – keine Aussagen zulässig, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten zuschreiben.

Neuere wissenschaftliche Veröffentlichungen werfen nun die Frage auf, ob Noni-Saft akute Leberentzündungen verursachen könnte. Ein Fall wurde aus Deutschland gemeldet. Derzeit prüft das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), ob eine Neubewertung des gesundheitlichen Risikos von Noni-Säften erforderlich ist.

In der EU ist bisher nur der Saft der Noni-Frucht zugelassen. Jedoch werden über das Internet auch andere Noni-Produkte wie Kapseln, Tees oder Extrakte angeboten. Diese Produkte sind weder amtlicherseits gesundheitlich bewertet noch von der Kommission zugelassen worden. (Medienmitteilung BFR)

Praxis in der Schweiz

Das BAG hat nun eine Stellungsnahme zu dieser Praxis herausgegeben, in der dieser Saft als normaler Fruchtsaft betrachtet wird (Art. 231 – 234 LMV) und in welcher auch klar festgehalten wird, dass Heilanpreisungen gemäss Schweizerischem Gesetz nicht zulässig sind (Art. 19 LMV). Das BAG lehnt sich damit an die Aussagen der Europäischen Kommission (EU) an, die Noni-Saft im Juni 2003 als neuartige Lebensmittelzutat genehmigt hat. (Quelle: foodnews)

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